Die Anleger können ihre Forderungen nun bis zum 23. August beim Insolvenzverwalter anmelden. Die erste Gläubigerversammlung findet am 7. September statt. „Die Anleihe-Gläubiger sollten ihre Forderungen in jedem Fall form- und fristgerecht anmelden. Denn nur angemeldete Forderungen können auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Mit welcher Quote die Anleger rechnen können, ist allerdings völlig ungewiss. Das hängt in erster Linie von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
 
Daher sei es für die Anleger ratsam, ihre Hoffnungen nicht nur auf das Insolvenzverfahren zu setzen, sondern auch weitere rechtliche Möglichkeiten wie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen zu lassen. „Erfahrungsgemäß reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Forderungen aller Gläubiger bedienen zu können. Daher drohen den Anlegern weiterhin Verluste. Um nicht auf diesen sitzen zu bleiben, können unabhängig vom Insolvenzverfahren ggf. auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
 
Forderungen können sich möglicherweise aus fehlerhaften Emissionsprospekten ergeben. Denn die Prospektangaben müssen den Anleger vollständig und wahrheitsgemäß über die Chancen und Risiken aufklären. Ebenso hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen.
 
Für die geschädigten Aktionäre können auch die Voraussetzungen des Börsengangs noch einmal unter die Lupe genommen werden. „Die Insolvenz nicht einmal sechs Monate nach dem Börsengang erscheint zumindest merkwürdig“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
 
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.
 
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