Nach der derzeitigen Rechtslage sind Behinderungen von Rettungsarbeiten nur dann unter Strafe gestellt, wenn sie gewaltsam oder durch einen tätlichen Angriff auf den Hilfeleistenden erfolgen (§ 113 StGB). Eine lediglich passive Verhaltensweise, wie sie bei „Gaffern“ üblich ist, unterfällt dem daher nicht. Geplant ist daher zunächst die Einführung eines neuen § 115 StGB. Nach diesem soll bestraft werden, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert. Als Behinderung gilt hier jedes Verhalten- also auch schon ein rein passives-, welches die Hilfsmaßnahmen zumindest erschwert. Als Strafmaß ist Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorgesehen.

 

Weiterhin ist vorgesehen, auch das Persönlichkeitsrecht von Unfallopfern effektiver zu schützen, nachdem „Gaffer“ sich häufig nicht mehr nur damit begnügen, die Bild- und Videoaufnahmen für sich selbst zu fertigen, sondern diese auch über soziale Netzwerke verbreiten, und zwar ohne die geringste Rücksicht auf die Rechte der Betroffenen, die im Bild zu sehen sind. Hier wurde bereits § 201a StGB neu gefasst, der unter Strafe stellt, eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herzustellen oder diese anderen Personen zugänglich zu machen. Dieser Schutz soll nun auch auf verschiedene Personen und damit auf das postmortale Persönlichkeitsrecht ausgedehnt werden.

 

Die Initiative ist sicher zu begrüßen und lässt hoffen, dass Personen, die sich in Notsituation schlicht daneben benehmen, ihr Verhalten künftig aufgrund der Straferwartung überdenken werden.