Zwei Töchter sollen laut einem Ehepaar jeweils eine Hälfte Ihres Hauses bekommen, wenn diese versterben. Nachdem der Mann gestorben ist, verschenkt die Frau jedoch eine Hälfte an ihren Enkel, anstatt sie der Tochter zu überlassen. Doch wer bekommt nun was? Das Oberlandesgericht Hamm musste entscheiden.
Wer Gegenstände oder Immobilien nach dem Ableben bekommen soll, wird in einem Testament festgelegt. Dann spricht man von einem Vermächtnis. Wenn Immobilien oder Gegenstände jedoch bereits vor dem Tod an einen anderen verschenkt werden, kann der testamentarisch Bedachte nur selten die Herausgabe der Besitztümer von dem Beschenkten fordern. Im vorliegenden Fall (Az.: 10 U 10/13) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. 
Im genannten Fall hatten die beiden Eheleute ein Doppelhausgrundstück besessen. Sie schenkten 1990 der älteren Tochter eine Hälfte und beschlossen im Testament, dass die jüngere Tochter die zweite Hälfte bekommen sollte, falls die Eheleuten sterben sollten. Im gleichen Jahr starb der Ehemann und die Frau erbte die verbliebene Haushälfte, in der sie wohnte. Nach drei Jahren beschloss die Frau, die zweite Haushälfte ihrem Enkel zu schenken, der ein Sohn der älteren Tochter war. Grund dafür war, dass sie sich mit ihrer jüngeren Tochter zerstritten hatte. 
Nachdem die Mutter schlussendlich auch gestorben war, verlangte die jüngere Tochter von ihrem Neffen seine Haushälfte zurück. Sie begründete ihre Klage damit, dass ihr die Haushälfte eigentlich zustehen würde und die Mutter dem Enkel nur deswegen das Haus geschenkt hätte, um das Recht ihrer Tochter zu unterbinden. 
Allerdings verlor die Klägerin den Fall in zwei Instanzen. Sie hat laut Gericht keinen Anspruch auf die Haushälfte. Generell hat der Beschenkte das Haus zwar an den Schlusserben herauszugeben, der im Testament steht, das gilt aber nicht immer. „Das gilt nur dann, wenn der Erblasser beabsichtigen wollte, dass der Erbe durch die Schenkung beeinträchtigt wird.“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Das wäre in diesem Fall jedoch nicht so gewesen, entschied das Oberlandesgericht Hamm.