Der Betreiber einer Autowaschanlage kann in der Regel nicht dafür in Regress genommen werden, wenn ein Kunde sich in der Waschanlage ausrutscht und sich dabei verletzt. Nach einem Urteil des Landgerichts Bielefeld (Aktenzeichen: 22 S 341/07) werden typische Gefahren einer solchen Anlage nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Ein Benutzer der Waschanlage muss sich also darauf einstellen, dass der Boden in der Waschhalle durch Wasser und Waschmittel rutschig ist.
Ein Autofahrer hatte in einem Fall seinen Wagen in einer automatischen Autowaschanlage abgestellt. Diese besaß zwei Tore und einen fahrbaren Waschbogen, der sich während des Waschvorgangs über das Auto bewegt. Statt die Halle nach Beendigung der Wäsche über das Einfahrtstor wieder zu verlassen, ging der Mann quer durch die Halle zum vorderen Ausfahrtstor, um den Weg zum Verkaufsraum abzukürzen. Unter dem Waschbogen rutschte er aus und verletzte sich dabei am Sprunggelenk. Er klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, hatte damit aber keinen Erfolg, vor allem weil er statt dem sicheren Weg die rutschige Abkürzung gewählt hatte.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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