Das OLG Hamm entschied unter dem Aktenzeichen Az. 4 U 30/15, dass ein Unternehmer in der Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 auch seine Telefonnummer angeben muss. Auch vorhandene Faxnummer und Emailadresse sind heutzutage Pflichtangaben.
Der Händler wurde wettbewerbsrechtlich von einem Konkurrenten verklagt und verurteilt. Er hatte die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung für Fernabsatzgeschäfte nicht angegeben, obwohl er diese im Impressum aufgeführt hatte.
Das OLG führte insbesondere aus: „Die in dem Verkaufsangebot wiedergegebene Widerrufsbelehrung steht mit diesen Vorschriften nicht in Einklang. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren.“
Das Muster der Widerrufsbelehrung sieht aber vor, dass eine Telefonnummer, soweit vorhanden, angegeben werden muss. Und da dies nicht geschehen ist, war das gesetzliche Muster nicht zutreffend ausgefüllt und hatte somit keine Wirkung.
Dieser Rechtsgedanke muss auch auf die Angabe zu Faxnummern und Emailadressen übertragbar sein. Die Verbraucherrechte sind durch diesen Beschluss einmal mehr gestärkt worden. Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft ihre Widerrufsbelehrung gerne bei Käufen im Internet, bei Darlehen und allen anderen Möglichkeiten.
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