Worum geht es?

In Nachlassverfahren, bei denen Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen, ist eine fundierte Aufklärung durch das Nachlassgericht unerlässlich. Das Oberlandesgericht München hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass ein Gericht nicht ohne weiteres auf eine eigene Würdigung von Zeugenaussagen vertrauen darf, wenn ein gerichtlich bestellter Sachverständiger deren persönliche Anhörung für notwendig hält. Vielmehr muss der Sachverständige bei diesen Befragungen zugegen sein – und die Gelegenheit erhalten, selbst Fragen zu stellen.

Der Fall im Überblick

Eine unter Betreuung stehende Frau hatte testamentarisch die Tochter eines Cousins als Alleinerbin eingesetzt. Nach ihrem Tod beantragte diese einen Erbschein. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag mit Verweis auf Betreuungsakten und ein früheres Gutachten ab, das die Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nahelegte.

Das OLG hatte das Nachlassgericht bereits angewiesen, weitere Ermittlungen durchzuführen. Daraufhin wurden schriftliche Stellungnahmen von Hausarzt, Klinikärzten, MDK, Nachbarn sowie einer früheren Mieterin und der Tochter eingeholt. Ein daraufhin eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten verwies auf eine demenzielle Grunderkrankung, konnte jedoch keine abschließende Bewertung zur freien Willensbildung der Erblasserin vornehmen, da sich die Angaben der befragten Kontaktpersonen widersprachen.

Das Nachlassgericht hörte diese Personen nochmals persönlich an – jedoch ohne Anwesenheit des Sachverständigen – und lehnte den Erbscheinsantrag erneut ab. Hiergegen legte die Alleinerbin Beschwerde ein.

Was entschied das OLG München?

Das OLG München hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf. Es stellte klar:

  • Hält ein Sachverständiger die Anhörung privater Kontaktpersonen für erforderlich, so muss er bei der Befragung zugegen sein.
  • Nur so kann der Sachverständige Widersprüche klären, gezielt nachfragen und eine abschließende fachliche Einschätzung zur Testierfähigkeit vornehmen.
  • Das Gericht darf sich nicht auf eine eigene Würdigung der Aussagen beschränken, wenn der Sachverständige ausdrücklich eine weitere persönliche Exploration für notwendig erachtet.
  • Darüber hinaus sei bei einem derart streitigen Sachverhalt nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter zur Entscheidung berufen.

Das Verfahren wurde daher mit rechtskräftigem Beschluss an den zuständigen Nachlassrichter zurückverwiesen.

Was bedeutet das für unsere Mandanten?

Dieser Beschluss stärkt die Rechte derjenigen, die sich auf ein Testament berufen, das wegen vermeintlicher Testierunfähigkeit des Erblassers in Zweifel gezogen wird:

  • Keine voreiligen Entscheidungen: Eine Feststellung der Testierunfähigkeit darf nicht auf bloße Betreuungsakten oder widersprüchliche Laienangaben gestützt werden.
  • Sachverständige haben Schlüsselrolle: Ihre Einschätzung ist nur dann tragfähig, wenn sie Zugang zu allen relevanten Informationen erhalten – einschließlich der Zeugenvernehmung in ihrer Gegenwart.
  • Rechtsmittel lohnen sich: Gegen fehlerhafte Nachlassentscheidungen kann erfolgreich Beschwerde eingelegt werden.

In erbrechtlichen Fragestellungen wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.