Die regelmäßige Unterbringung eines Hundes mehrmals wöchentlich für mehrere Stunden im Laderaum eines PKW- Kombi missachtet die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen an eine angemessene und artgerechte Unterbringung. – HessVGH Beschluss Az. 8 ZU 2673/07 –


Eine ordnungsbehördliche Verordnung, die den generellen Leinenzwang für Hunde im gesamten Stadt- bzw. Gemeindegebiet während der Nachtzeit anordnet, ist grundsätzlich unverhältnismäßig. – OVG Thüringen Az. 3N 699/05 –


Der Einsatz von Elektroreizgeräten bei Hunden ist verboten. Nach § 3 Nr. 11 TierSchG ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch die direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten des Tieres, insbesondere seine Bewegung erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerheblich Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Angesichts des individuellen Hautwiderstandes, des Anpressdrucks der Elektroden und des Feuchtigkeitsgehalts auf der Hautoberfläche werden je nach Handhabung für diese Geräte Schmerzzufügungen für möglich gehalten. Unabhängig vom körperlichen Schmerz sind gewichtige Verhaltensstörungen, insbesondere im Komfort-, Explorations- und Spielverhalten nachgewiesen worden. – OVG NRW Az. 20 A 3176/03 –


Für Schäden, die ein Tier anrichtet, haftet der Tierhalter normalerweise auch ohne Verschulden. Beispielsweise dann, wenn der eigene Hund unerwartet eine Beisserei mit einem Artgenossen anfängt und ihn verletzt. Wenn der Besitzer des angegriffenen Hundes dazwischengeht, um ihm aus seiner bedrohlichen Lage zu helfen und dabei gebissen wird, kann er vom Halter des Angreifer-Hundes zusätzlich Schmerzensgeld verlangen. Ob sich der Verletzte ein Mitverschulden entgegenhalten lassen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass man kämpfende Hunde keinesfalls mit der ungeschützten Hand trennen darf, gibt es jedenfalls nicht, stellte des Landgericht Nürnberg-Fürth fest. Es verurteilte deshalb den Eigentümer des aggressiven Hundes zum vollen Schadensersatz und wies den Einwand, der Verletzte habe sich den Biss durch sein unbedachtes Eingreifen selber zuzuschreiben, als unbegründet zurück. – LG Nürnberg-Fürth, Az. 13 S 6213/91 –


In einem Zweifamilienhaus schaffte die im Erdgeschoss wohnende Familie einen Bernhardinerwelpen für die 11-jährige Tochter an. Die Elfjährige spielte mit dem Hundim Garten, was die jüngeren Kinder, 2 und 6 Jahre, der Familie im Obergeschoss in Angst und Schrecken versetzte. Das Amtsgericht untersagte, den nachbarlichen Hund im gemeinsamen Garten frei laufen zu lassen. Das Landgericht Koblenz hob den Beschluss jedoch auf mit der Begründung, die Größe des Hundes sei kein Indiz für die Gefährlichkeit. Dem widersprach des Oberlandesgericht. „Obwohl der Hund noch niemals jemanden gebissen habe, folgt schon aus seiner enormen Größe, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht in einem Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielen. Auch die Ausscheidungen eines Hundes, auch wenn er entwurmt ist, können den übrigen Bewohnern des Hauses nicht auf dem eigenen Gelände zugemutet werden“. Nach Auffassung des Gerichtes müsse deshalb das Tier von einer mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werden, die es zur Sicherheit an einer höchstens drei Meter langen Leine führt – und den beim Ausführen unvermeidbaren Kot gleich wieder beseitigt. – OLG Karlsruhe AZ 14 Wx 22/08 – Quelle HundeWelt 08/2008 –


Wer bei dem Versuch zwei sich balgende Hunde mit der Hand zu trennen, gebissen wird, läuft nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bamberg Gefahr, auf seinem Schaden sitzen zu bleiben. Der Kläger war in einer Gemeinde im westlichen Landkreis Bamberg mit seinem nichtangeleinten Berner Sennenhund auf dem Weg zu einer Gastwirtschaft. Auf einem angrenzenden umzäunten Grundstück befand sich der vom Beklagten gehaltene Hund der Rasse Leonberger. Der Leonberger verbiss sich in der Schnauze des Berner Sennenhundes, die dieser durch den Zaun gesteckt hatte. Beim Versuch, den Leonberger loszureißen, wurde der Kläger von diesem in die Hand gebissen. Er machte vor Gericht Behandlungskosten und Schmerzensgeld in Höhe von rund 1300 Euro geltend. Diese Klage wies das Amtsgericht Bamberg mit der Begründung ab, dass den Kläger ein derart starkes Mitverschulden treffe, dass im Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht komme. Zum einen ließ der Kläger seinen Hund unangeleint, zum anderen versuchte er die streitenden Hunde mit der Hand zu trennen, obwohl die Gefahr eines Hundebisses in der konkreten Situation besonders nahe lag. Dieser Argumentation schloss sich auch das Landgericht Bamberg in der Berufungsinstanz an. – LG Bamberg, Az. 3 S 197/01 –


Eine Hundehalterin muss die Kosten für den Einsatz zur Rettung ihres Hundes durch die Polizei tragen. Die Richter wiesen damit die Forderung der Klägerin zurück und stellten klar, dass die Polizei Gebühren für Personal- und Sachkosten von den Bürgern verlangen kann, die mit ihrem Verhalten einen Polizeieinsatz nötig gemacht haben. Die Polizei musste den Hund der Klägerin aus einem überhitzten Auto befreien und verlangte von der Halterin € 83,-. Der Einsatz sei wegen des Verhaltens der Hundebesitzerin nötig gewesen, so die Richter. Der Hund sei bei einer Außentemperatur von 31 Grad im Auto in Lebensgefahr gewesen. Da die Besitzerin nicht erreicht werden konnte, durfte die Polizei so einschreiten. Die Beamten schlugen die Seitenscheibe des Autos ein und befreiten das Tier. – OVG Rheinland-Pfalz, Az. 12 A 10619/05 –


Der Kläger und andere Hundehalter hatten ihre Hunde gemeinsam in einem Park spielen lassen. Dabei rannte ein Hund den Kläger um und dieser erlitt einen Beinbruch. Er verlangte von dem Halter dieses Tieres Schadenersatz. Das Gericht war der Auffassung, wenn gemeinsam spielende Hunde einen Menschen verletzen, so haften alle Hundehalter gemeinsam. Dabei ist es unerheblich, welcher der Hunde die Verletzung verursacht hat. Dies gelte auch, wenn einer der Hundehalter selbst verletzt wurde. Das Gericht entschied, dass dem Kläger zwar grundsätzlich ein Schadenersatz zustehe, er sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Wer Hunde toben lasse, müsse wissen, dass damit für sich und andere Gefahren verbunden seien. Somit könne er beieinem Unfall nicht den vollen Schadenersatz verlangen. Im konkreten Fall sah das Gericht eine Mithaftung von 50 Prozent als angemessen an. Dem Kläger wurden vom Gericht 4000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. – OLG Frankfurt a.M., AZ 19 U 217/06 –


Ein Fremder betrat ein Haus durch die unverschlossene Haustür, die Klingel war defekt, was er wusste. Sein Klopfen an der Wohnzimmertür wurde nicht gehört, weil der Staubsauger lief. Hinter der Wohnzimmertür bellten laut die Hunde, trotzdem öffnete er die Wohnzimmertür und wurde von einem der Hunde ins Knie gebissen. In diesem Fall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, weil er sich grob fahrlässig selbst gefährdet hat. Der Verletzte hat selbst schuldhaft gehandelt, weil er die Sorgfalt ausser Acht gelassen hat. – OLG München, Az. 14 U 1010/99 –


Wer in einem Schreiben Ordnungshüter darauf hinweist, dass man sich einen Schäferhund zur Bewachung des Grundstückes zugelegt habe und ankündigt, im Falle des Betretens des eigenen Grundstückes werde „das Tier Sie stellen“, bedroht die Ordnungshüter nach Auffassung des Gerichtes nicht, da dieser Satz mehrere Interpretationsmöglichkeiten offen ließe und ein bewusster Einsatz des Hundes gegen die Beamten nur eine von mehreren Möglichkeiten sei. – OLG Köln AZ: 83 Ss 110/06 –


Ein an einem Auto hochspringender Hund verursachte Lackkratzer an einem falsch geparkten PKW. Die Halterin des beschädigten Fahrzeugs forderte von der Hundebesitzerin Schadenersatz, der ihr auch zugesprochen wurde. Die Einwände der Beklagten, die angab die Vierbeiner im Inneren des Autos hätten ihren eigenen Hund durch Bellen provoziert, ließ das Gericht nicht gelten. Auch die Tatsache, dass das Auto verbotswidrig geparkt war, half der Beklagten nicht weiter. In seiner Urteilsbegründung wies der Richter nämlich ausdrücklich darauf hin, dass das Verhalten des Hundes selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wenn er sich durch den Parkverstoß in seinem Rechtsgefühl verletzt gesehen hätte. Stattdessen, so das Gericht, hätte der Vierbeiner so lange bellen müssen, bis eine Politesse auf den Falschparker aufmerksam geworden wäre und ihm so zu seinem Recht verholfen hätte. – AG Königs Wusterhausen, Az. 20 C 55/01 –


Eine Frau geht mit ihren beiden angeleinten Hunden spazieren. Plötzlich kommt ein frei laufender Rüde daher, es kommt zu einer Rangelei und die Hunde verbeißen sich. Die Frau hält die Leinen ihrer beiden Hunde fest, durch das Gezerre der Hunde stürzt sie und verletzt sich. Sie klagt auf Schmerzensgeld. Das bekommt sie auch, aber sie muss sich eine Mitschuld anrechnen lassen, denn letztlich sei sie gefallen, weil ihre Hunde an der Leine gezogen haben. – LG Coburg, Az. 12 O 741/06 –


Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20 a GG schließt es nicht aus, einem muslimischen Metzger eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen zu erteilen, um seine Kunden entsprechend ihrer Glaubensüberzeugung mit Fleisch zu versorgen. Auf der Grundlage von § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist der erforderliche Ausgleich zwischen dem zur Staatszielbestimmung erhobenen Tierschutz und den betroffenen Grundrechten weiterhin so herzustellen, dass beide Wirkung entfalten können. – BVerwG Az. 3 C 30.05 –


Die Belassung von Rindern auf einem häufig verschlammten, morastigen Gelände ohne zureichenden Witterungsschutz und ohne ausreichende Versorgung mit Futter und Wasser ist als solche geeignet, den Tieren erhebliche Leiden zuzufügen. Für die Anordnung eines Haltungs- und Betreuungsverbots gegen den Tierhalter nach § 16 a Nr. 3 TierSchG bedarf es folglich unter diesen Umständen keiner Feststellung, dass die Gesundheit der Tiere durch die Haltungsbedingungen bereits Schaden genommen hat. – VGH Hessen, 11 TG 677/06 –


Wird ein Pferd durch den Lärm eines Hubschraubereinsatzes derart in Panik versetzt, dass es die mittels Stacheldrahtumzäunung bestehende und unmittelbar neben einer Autobahn sich befindende Einfriedung der Pferdekoppel durchbricht und sich dabei an rechten Hinterfuß verletzt, so besteht ein Anspruch aus Gefährdungshaftung nach dem LuftVG. Dem Tierhalter ist nicht deshalb ein Mitverschulden anzulasten, weil die Einfriedung durch Stacheldrahtzaun und nicht durch elektrobewährte Trassierbänder erfolgte. Der Halter des Pferdes muss sich lediglich die von dem Pferd ausgehende Tiergefahr mit 20 % anrechnen lassen. – OLG Koblenz, Az.10 U 1804/01 –


Eine Hundehalterin muss einem Schäfer 1094,46 Euro an Schadensersatz zahlen, nachdem ihr Hund in einer Herde für Todesschrecken sorgte. Durch den Schrecken hatten mehrere Mutterschafe Fehlgeburten erlitten. Ein Muttertier kam zu Tode. Insgesamt starben auf der Weide neun zu früh geborene Lämmer. Die Zweifel der Hundehalterin, dass ihr kleiner Hund solch ein Unheil anrichten könne, widerlegte schließlich ein Gutachter vor Gericht. Der Tier-Sachverständige bestätigte, dass Schafe sehr stressanfällig seien. Ein fremder Hund könne eine Schafsherde durchaus in tödliche Panik bringen. – AZ: LG Bonn 8 S 81/05 –