Endlich ist der lang ersehnte Urlaub gekommen und der Reise steht nichts mehr im Wege. Der Hund wird noch schnell in der Hundepension abgeliefert und alle Probleme sind gelöst. Doch was ist, wenn der Hund in der Hundepension Schäden versursacht? Haftet man auch dann, wenn man gar nicht vor Ort ist?
Ein Hundebesitzer muss grundsätzlich auch dann für die Schäden seines Tieres haften, wenn der Hund in einer Tierpension ist. Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs haftet ein Hundebesitzer nämlich immer (Az.: Vl ZR 372/13).
Hundepensionsleiterin klagt vor Gericht
Im vorliegenden Fall hatte ein Hundebesitzer seinen Border-Collie für zehn Tage in die Tierpension gegeben, weil er verreisen wollte. Die Besitzerin der Tierpension wollte den Hund am zweiten Tag anleinen, um mit dem Hund spazieren zu gehen. Dabei biss die Hündin ihr in die Ober- und Unterlippe. Daraufhin beschloss die Pensionsleiterin den Hundehalter zu verklagen. Sie verlangte von ihm einen Schadensersatz und Schmerzensgeld. „Die Tierhalterhaftung besteht auch dann, wenn der Halter nicht vor Ort ist und der Tieraufseher durch das Tier verletzt wird.“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Es besteht sogar dann kein Haftungsausschluss, wenn eine gewerbliche Risikoübernahme vereinbart ist. „Es unbedingt notwendig, dass man als Hundebesitzer eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abschließt.“, rät Rechtsanwalt Cäsar-Preller. „Die Versicherung kostet nur ca. 75 Euro im Jahr und kann den Versicherten vor großen Risiken schützen.“ In Berlin und Hamburg ist die Versicherung sogar verpflichtend, wenn man ein Tier hält. In anderen Bundesländern muss sie nur abgeschlossen werden, wenn man einen Kampfhund besitzt.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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