Laut dem Verband bayerischer Wohnungsunternehmen leben in jedem dritten deutschen Haushalt Haustiere. In Zahlen ausgedrückt sind das 28,6 Millionen. Wenn es zu Streitigkeiten zwischen einem Mieter und Vermieter kommt und es gesetzlich selten einheitliche Regelungen gibt, muss jeder Fall neu aufgerollt werden. Ganz wichtig ist hier die Passage zum Thema Tierhaltung im Mietvertrag.
Es gilt: Ein absolutes Verbot der Tierhaltung durch Formularmietverträge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Die Klausel „Tiere dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters gehalten werden“ brachte einen Vermieter und seine Mieterin vor Gericht. Die Mieterin hatte eine Katze ohne Rücksprache mit dem Vermieter in ihrer Wohnung aufgenommen. Der Vermieter pochte auf den Vertrag, aber ohne Erfolg. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts erklärte die Tierhaltungsklausel unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für unwirksam. Jedoch ist die Vertragsklausel „Tiere, auch Haustiere, mit Ausnahme von Kleintieren, dürfen nicht gehalten werden“ ist in einem Individualmietvertrag wirksam. Sie sollten deshalb immer Ihren Vermieter fragen, bevor Sie sich einen Hund oder eine Katze anschaffen.
Will der Vermieter eine aus seiner Sicht vertragswidrige Tierhaltung verbieten, so darf er damit nicht längere Zeit warten. Denn tut er dies innerhalb ca. drei Jahren nicht, erlischt sein Anspruch. Wenn das Tier die Mitbewohner nachweislich belästigt, z. B. durch dauerndes Bellen oder durch Häufchen im Flur etc., kann die Tierhaltung auch noch nachträglich verboten werden. Wenn die störenden Zustände beseitigt werden, können die Richter das weitere Halten des Tieres aber gestatten.
Neue Mieter müssen ein Tierhalteverbot hinnehmen, während Mieter, die schon da waren, Tiere halten dürfen. Das ist gültig, wenn alle neuen Mieter ab sofort ein Tierhalteverbot auferlegt bekommen. Ziehen jedoch später Mieter ein, die wieder ein Tier halten dürfen, kann man sich gegen das Verbot im eigenen Vertrag wehren. Der Vermieter kann in der Regel nicht einem Mieter das Halten eines Tieres erlauben und dem anderen nicht. Es gilt „Das Gebot der Gleichbehandlung“. Wenn der Vermieter willkürlich einem Teil der Mieter die Haustierhaltung gestattet, anderen Mietern dies jedoch ohne sachlichen Grund verweigert, führt das zu sogenannten „unerträglichen Unbilligkeiten“ (Landgericht Berlin, Az. 64 S 234/85).
Sind von einem Tier bereits konkrete Störungen ausgegangen, so kann der Vermieter seine Zustimmung zur Tierhaltung widerrufen oder die weitere Tierhaltung davon abhängig machen, dass künftige Belästigungen auszuschließen sind. „Die Befugnis des Mieters, ein Tier zu halten, findet ihre Grenzen dort, wo die Obhutspflicht gegenüber dem Vermieter hinsichtlich der Mietsache, Schutz- und Rücksichtnahmeverpflichten gegen Mitmieter oder den Vermieter, Gesichtspunkte des Tierschutzes und schließlich die Wahrung des Hausfriedens dies erfordern.“ Amtsgericht Schöneberg, Az. 8 C 11/91.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden