Wer sich eine Wohnung zu überteuerten Preisen gekauft oder gar eine sog. Schrottimmobilie erworben hat, sollte um seine Rechte wissen.
Das Kammergericht Berlin hatte kürzlich eine Überteuerung von 47.000 € als sittenwidrig und den Vertrag als nichtig angesehen.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller empfiehlt: „Hierbei sollte man Gegenseite anschreiben und deutlich die Rückabwicklung fordern, vorsichtshalber sogar ausdrücklich den Rücktritt erklären.“
Oft wird im Vorfeld die Immobilie als „lukrative Anlage“ angepriesen, etwa von Anlageberatern.
„Dann kommen auch Schadensersatzansprüche gegen den Berater in Betracht“, meint Cäsar-Preller.
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