Wenn die dunkle Jahreszeit naht, kommt es auf den Straßen aufgrund der Dunkelheit und der Witterung wieder vermehrt zu Unfällen. Dabei kann man von Glück reden, wenn es bei Blechschäden bleibt.
Im Grundsatz kann der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte Ersatz aller Schäden verlangen, die ihm unfallbedingt entstanden sind.
Dabei ist natürlich der Schaden am Unfallfahrzeug zu ersetzen, sei es durch Erstattung der angefallenen Reparaturkosten oder – im Falle einer unterbleibenden Reparatur – durch Erstattung der gutachterlich ermittelten voraussichtlichen Netto-Reparaturkosten.
Soweit der Unfallgeschädigte körperliche Schäden zu beklagen hat, schuldet der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung ein angemessenes Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich dabei an Schwere der Verletzung und dem Grad der Beeinträchtigung und muss insoweit für jeden Einzelfall gesondert bestimmt werden. Der Verlust eines Beines kann insoweit einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 20.000,- € aber auch einen Betrag in Höhe von über 90.000,- € zur Folge haben.
Ist eine solche Verletzung auch wenig wünschenswert, so zeigt dieses Beispiel klar und deutlich, welcher Spielraum bei Schmerzensgeldansprüchen besteht.
Ist das Fahrzeug des Geschädigten als Unfallwagen nun in seinem Wert gemindert, so kann der Geschädigte diesen Minderwert ersetzt verlangen. Auch ein etwaiger entgangener Gewinn, etwa durch Verdienstausfall, die Kosten eines Sachverständigen sowie etwaige Kosten eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche sind dem Geschädigten zu ersetzen.
Unabhängig davon sind auch sonstige Schäden zu ersetzen, die der Geschädigten nachweisbar durch den Unfall erleidet, also etwa im Fahrzeug transportierte Fracht, soweit sie denn zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß gesichert war. Einen besonderen Fall hatte in dem Zusammenhang das Amtsgericht Kirchheim/Teck zu entscheiden. Das klagende Unfallopfer machte eine Eigentumsverletzung dahingehend geltend, da der in seinem Eigentum stehende Hund (Tiere sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zwar keine Sachen, werden aber als solche behandelt) eine Verletzung davon getragen hatte.
Die Besonderheit lag in diesem Fall nun darin, dass der Hund nicht einen körperlichen Schaden davongetragen hätte, sondern einen psychischen. Bei dem Hund bzw. der Hündin handelte es sich um eine erfahrene Hütehündin, die sich vor dem Unfall „bereits beim bloßen Anblick eines Schafes ihrer Aufgabe als Hütehund bewusst war und diese auch gerne erfüllte“.
Seit dem Unfall lege die Hündin nach Aussage der gerichtlich bestellten Tierpsychologin ein „Beschwichtigungsverhalten“ welches auf Ängstlichkeit hindeute und sei insoweit als Hütehund nicht mehr einsetzbar.
Der Kläger erhielt somit Ersatz des Schadens, der ihm durch die weggefallene Nutzungsmöglichkeit der Hündin als Hütehund entstanden war. Gleichzeitig stellte das Gericht in seiner Entscheidung (Az.: 2 C 726/08) auch die Erstattungsfähigkeit der durch die tierpsychologische Untersuchung entstandenen Kosten fest.
Auch wenn Fälle dieser Konstellation die Gerichte wohl nicht häufiger beschäftigen dürften, zeigt das Urteil doch sehr deutlich im Falle eines Unfalls zugunsten des Geschädigten geltende Grundsatz der umfänglichen Schadenswiedergutmachung.
Angesichts der oftmals komplizierten Darlegung der einzelnen Schadenspositionen ist es im Ergebnis jedenfalls absolut ratsam, die Unfallregulierung in die Hände eines hierauf spezialisierten Rechtsanwalts zu legen, so Rechtsanwalt Manhart aus der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller.
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