Kann man bei einem Unfallschaden an einem Wohnmobil wie beim Pkw eine Entschädigung für den Nutzungsausfall für die Reparaturzeit verlangen? Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden erläutert hierzu: Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 10. Juni 2008 (Aktenzeichen: IV ZR 248/07), dass in solchen Fällen regelmäßig kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht. Bei einem Zusammenstoß wurde in dieser Rechtssache das Wohnmobil eines Autofahrers beschädigt. Dieser forderte von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch pro Tag 150 Euro Entschädigung für den Nutzungsausfall. Das sah der Versicherer anders und wurde von den Richtern bestätigt. Nur wer sein Fahrzeug im Alltag benötigt, kann Entschädigung beanspruchen. Dass der Geschädigte bei Freizeitaktivitäten sein Wohnmobil vermisst, ist zwar verständlich, reicht für einen Anspruch aber nicht aus. Im Übrigen besitzt der Geschädigte einen Pkw, mit dem er zur Arbeit und zum Einkaufen fahren kann. Im Alltag ist er also nicht auf das Wohnmobil angewiesen. Es dient für die Freizeit. Daher stellt sein Ausfall für einige Tage keinen Vermögensschaden dar, den der Versicherer ersetzen müsste.