Kinder sind in Tageseinrichtungen, wie Kitas und Kindergärten gesetzlich Unfallversichert. Stößt einem Kind etwas zu, übernimmt in der Regel nicht die Betreuungseinrichtung, sondern die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Die gesetzliche Unfallversicherung greift aber auch bei Tagesmüttern. Können diese eine behördliche Betreuungserlaubnis vorweisen, müssen sie im Falle eines Unfalls, welcher von der Versicherung anerkannt werden muss, nicht haften.
In einem Fall, dem sich das Sozialgericht Düsseldorf annahm, verletzte sich ein Kind in Gegenwart der Tagesmutter schwer. Es verbrühte sich an heißem Wasser, woraufhin ein längerer stationärer Krankenhausaufenthalt, sowie eine Hauttransplantation notwendig wurde. Die gesetzliche Unfallversicherung trug hierfür die Kosten.
Allerdings klagten die Eltern, um Schmerzensgeld zu erhalten, gegen die Tagesmutter. Diese ist jedoch gesetzlich nur verpflichtet Schmerzensgeld zu zahlen wenn der Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt werde, erklärt Cäsar-Preller.
Das Gericht entschied im vorliegenden Fall, dass die Versicherung richtigerweise von einem Unfall ausging und daher die Kosten des Unfalls zu Recht übernommen habe. Daher sei die Tagesmutter nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet.
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