Unkraut ist immer ein Ärgernis für Haus- und Gartenbesitzer. Glücklicherweise wird in Zeiten eines stärker werdenden Umweltbewusstseins immer seltener zur so genannten „chemischen Keule“ gegriffen. Verstärkt aber kommen hierbei Abflammgeräte zum Einsatz.
Gefahren beim Abflammen
„Doch im Umgang mit diesen Geräten ist aus haftungsrechtlicher Sicht Vorsicht geboten“, teilt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden mit. In einem aktuellen Fall hatte sich sogar ein Oberlandesgericht mit dieser Frage zu befassen. Der Betroffene hatte mit einem Brenner das Unkraut in den Fugen vernichtet und das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nachbearbeitet. Dabei wurde eine Hecke durch den Funkenflug in Brand gesetzt. Während der Vornahme Arbeiten war es relativ windig gewesen.
Gebäudeversicherung kürzt die Entschädigungsleistung
Durch die Brand war Schaden von ca. 150.000,00 € entstanden. Die Gebäudeversicherung hat diesen Betrag allerdings um ca. 30 % gekürzt, da ihrer Ansicht nach dem Betroffenen eine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei.
Gericht bestätigt die Auffassung der Gebäudeversicherung
Das Gericht hat sich der Auffassung der Versicherung angeschlossen, teilt Rechtsanwalt Bernhardt aus Wiesbaden mit. Dem Betroffenen hätte einleuchten müssen, dass bei Wind auch die Gefahr von Funkenflug beim Abflammen besteht. So nervig die Beseitigung von Unkraut für Gartenfreunde also auch sein mag: Abflammgeräte sollten auf jeden Fall bei Wind nicht eingesetzt werden.
OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2018, Az. 8 U 203/17
Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden
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