Es ist laut Arbeitsgericht Bielefeld keine leserliche Unterschrift erforderlich, damit ein befristeter Arbeitsvertrag wirksam wird. Wenn ein Namenszug erkennbar ist, so ist dies ausreichend. Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts ist es aber unzulässig, wenn die Unterschrift nur aus einem Kürzel besteht. Dann sei die Schriftform nicht gewahrt, und das Arbeitsverhältnis wäre in diesem Fall unbefristet.
In dem zu entscheidenden Fall (Aktenzeichen: 1 Ca 3288/07) versuchte ein befristet Beschäftigter, eine unbefristete Stelle für sich zu erstreiten. Er war der Ansicht, dass der Prokurist des Unternehmens seinen befristeten Arbeitsvertrag nicht ordnungsgemäß unterzeichnet hatte, weil es sich bei der Unterschrift nur ein verkürztes Namenszeichen handele. Daher sei die Befristung des Vertrages unwirksam. Jedoch sahen die Arbeitsrichter dies anders: Für eine wirksame Unterschrift ist es ausreichend, wenn die Identität des Unterzeichners ausreichend erkennbar ist. Leserlich muss dazu die Unterschrift aber nicht sein.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden