Werden während der Lehre die Berichtshefte durch Auszubildende zu schlampig geführt, so kann sie dies die Lehrstelle kosten. Sogar eine fristlose Kündigung ist rechtens, wenn der Azubi zuvor bereits mehrfach deswegen abgemahnt wurde. Auch nach der Probezeit ist eine außerordentliche Kündigung zulässig, wenn der Lehrling wiederholt gegen seine Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag verstößt. Und zu diesen Pflichten gehören eben auch ordentliche schriftliche Ausbildungsnachweise (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 2 Sa 22/02).
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden