In der deutschen Familienrechtsprechung ist es allgemein bekannt, dass Eltern ihren Kindern Unterhalt leisten müssen, solange diese sich in Ausbildung oder Schule befinden. Was jedoch häufig übersehen wird, ist die Tatsache, dass auch Großeltern unter bestimmten Umständen zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sein können. Dies tritt in der Regel dann ein, wenn die Eltern eines Kindes aufgrund ihrer eigenen mangelnden Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, den Unterhalt zu leisten oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 1607 BGB, der die Möglichkeit der Haftung der Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkel regelt.
Rechtsanwalt aus Wiesbaden verweist in diesem Zusammenhang auf einen aktuellen Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg, der verdeutlicht, unter welchen Umständen Großeltern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden können.
Rechtsanwalt aus Wiesbaden berichtet über den Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg
Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 13 UF 85/21 mit einem solchen Fall befassen, in dem die Frage aufgeworfen wurde, ob die Großeltern für den Unterhalt eines Kindes aufkommen müssen. Im Ausgangspunkt hatte das Amtsgericht den Antrag auf Unterhaltszahlung seitens der Großeltern abgelehnt. Es wurde in erster Linie darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter in der Lage sei, durch eine vollschichtige Beschäftigung den notwendigen Barunterhalt für das Kind zu erbringen.
Das Oberlandesgericht sah dies jedoch anders und entschied zugunsten des Enkels. Die Richter führten aus, dass es nicht von Bedeutung sei, ob die Mutter des Kindes tatsächlich verpflichtet sei, eine Vollzeittätigkeit auszuüben. Selbst wenn dies der Fall wäre, reiche ihr Einkommen nicht aus, um den gesamten Unterhalt für das Kind zu decken, während gleichzeitig ihr eigener angemessener Selbstbehalt von derzeit 1.400 € gewahrt werden müsse. Dies bedeutet, dass die Mutter auch mit einer Vollzeitarbeit nicht genügend Mittel zur Verfügung hätte, um sowohl den Unterhalt für das Kind als auch ihren eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Die Haftung der Großeltern
In diesem Zusammenhang griff das Oberlandesgericht die Regelung des § 1607 BGB auf, wonach Großeltern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sein können, wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind. Auch wenn der Kindesvater im Laufe des Verfahrens eine Arbeitsstelle aufgenommen hatte und nunmehr Unterhalt zahlt, reichte dies nicht aus, die Haftung der Großeltern zu entkräften. Es blieben weiterhin Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit offen, die durch die Großeltern beglichen werden sollten.
Rechtsanwalt aus Wiesbaden betont, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts verdeutlicht, dass die Haftung der Großeltern auch dann in Betracht kommen kann, wenn die Eltern des Kindes nur eingeschränkt leistungsfähig sind, sei es aufgrund eines unzureichenden Einkommens oder aufgrund anderer familiärer Belastungen. Das Gericht führte aus, dass den Großeltern im vorliegenden Fall Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen verlangt werden könne, um zu überprüfen, ob eine Unterhaltspflicht besteht.
Rechtsfolgen und Ausblick
Rechtsanwalt aus Wiesbaden ist der Meinung, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht nur für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist, sondern auch richtungsweisend für die Praxis. Sie verdeutlicht die Tatsache, dass die Unterhaltspflicht der Großeltern eine ernstzunehmende rechtliche Verpflichtung darstellen kann, die in bestimmten Fällen auch durchgesetzt wird. Im Ergebnis haben die Großeltern gegenüber dem Enkelkind eine sekundäre Unterhaltspflicht, wenn die Eltern des Kindes ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können.
Für die Zukunft bedeutet dies, dass Großeltern in vergleichbaren Fällen zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse und Vermögenssituation aufgefordert werden können, um zu klären, ob sie für den Unterhalt des Enkels aufkommen müssen. Dies stellt für viele Großeltern eine unbekannte rechtliche Herausforderung dar, die im Einzelfall individuell geprüft werden muss.
Fazit
Die Haftung der Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkelkinder wird im deutschen Familienrecht nicht häufig in Anspruch genommen, stellt jedoch eine wichtige rechtliche Dimension dar. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 klargestellt, dass Großeltern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sein können, wenn die Eltern ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können. Die genaue Prüfung der Leistungsfähigkeit der Eltern und die Berechnung des Unterhaltsbedarfs sind dabei wesentliche Aspekte, die in jedem Einzelfall berücksichtigt werden müssen. Großeltern, die sich in einer solchen Situation wiederfinden, sollten frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um ihre Rechte und Pflichten zu klären.
Sollten Sie Fragen auf dem Gebiet des Familienrechts haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden gerne zur Verfügung. Nutzen Sie hierfür auch unsere kostenlose 15-minütige Ersteinschätzung.
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