(Urteil des AG München vom 15.10.2013, Az.: 422 C 13968/13)
Wie das AG München in einer Pressemitteilung vom Montag, dem 10.02.2014 bekannt gab, kann für einen Teil der Wohnung vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verlangt werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Mieters nach dem Mievertragsabschluss derartig verschlechtern, dass er seine Miete nicht mehr vollständig bezahlen kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag die Untervermietung von vornherein nicht gestattet.
Geklagt hatte eine Frau, die die Wohnung nach der Scheidung von ihrem Ehemann übernommen hatte. Nachdem der Mann die Unterhaltszahlungen in Höhe von 800 Euro monatlich eingestellt hatte, blieben der Frau von ihrem Gehalt nach dem Abzug sämtlicher Kosten lediglich 530 Euro Lebensunterhalt, sodass sie eines ihrer drei Zimmer für 400 € untervermieten wollte. Der Vermieter gestattete ihr die Untervermietung nicht. Das AG München entschied: zu Unrecht.
Zum einen sei das Interesse der Mieterin berechtigt,durch die Untervermietung des Zimmers die eigenen Wohnkosten zu senken, da die Verschlechterung der finanziellen Lage nach dem Mietvertragsschluss entstanden sei. Zum anderen sei weder eine Überbelegung der Wohnung zu befürchten gewesen, noch lägen Gründe in der Person des Untermieters vor, welche gegen eine Untervermietung sprechen würden. Schließlich sei auch der Wunsch der Mieterin, in ihrer gewohnten Umgebung zu verbleiben, als Ausdruck ihrer privaten Lebensgestaltung zu respektieren. Daher dürfe sie nicht darauf verwiesen werden, sich eine günstigere Wohnung anzumieten.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller stehen im Zusammenhang mit sämtlichen Fragen des Mietrechts, aber auch bei anderen Rechtsgebieten, beratend zur Verfügung. Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Inhaber der Kanzlei, ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Bau- und Architektenrecht.
Neueste Kommentare