Vollzeitarbeit, also fünf bis sechs Tage die Woche ist oft ein erheblicher Stressfaktor. Familie und Arbeitsleben unter einen Hut zu bekommen ist dabei häufig nicht einfach. Deshalb hat der Urlaub für alle Berufstätigen eine große Bedeutung. Welche Rechte und Pflichten dabei den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber zustehen, darüber informiert der Wiesbadener Fach- und Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Grundsätzlich steht allen Mitarbeitern in einer Firma dieselbe Anzahl an Urlaubstagen zu. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, das es zulässig ist älteren Arbeitnehmern einige Urlaubstage mehr zur Erholung zu gewähren.
Generell beträgt der Urlaubsanspruch bei einer fünf-Tage-Woche mindestens 20 Urlaubstage und bei einer sechs-Tage-Woche mindestens 24 Tage.
Die verfügbaren Urlaubstage darf der Arbeitnehmer nach Wunsch aufteilen und nehmen. Der Arbeitgeber muss diese allerdings im letzten Schritt genehmigen. Das bedeutet, dass das letzte Entscheidungsrecht beim Arbeitgeber liegt. Dieser darf allerdings nicht jeden Urlaubsantrag willkürlich ablehnen. Nur wenn betriebliche Gründe oder persönliche Wünsche anderer Mitarbeiter vorliegen darf ein Urlaubsantrag abgelehnt werden. Trotzdem ist der Vorgesetzte verpflichtet jedem Mitarbeiter pro Jahr zwei Wochen Urlaub am Stück gewähren, erläutert Cäsar-Preller.
Ist es einem Mitarbeiter jedoch nicht möglich alle Urlaubstage innerhalb eines Jahres zu verbrauchen bleibt ein Bestand an Resturlaubstagen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber nicht erlauben, dass diese mit ins nächste Jahr genommen werden. Eine Ausnahme dieser Regel besteht wenn der Arbeitnehmer entweder aus betrieblichen oder persönlichen Gegebenheiten nicht alle Urlaubstage verbrauchen konnte.
Der Resturlaubsbestand muss dann allerdings bis Ende März des nächsten Jahres verbraucht worden sein. Ansonsten verfällt dieser. War ein Arbeitnehmer länger krank darf er den Resturlaub allerdings über die „drei-Monats-Grenze“ hinweg weiter nehmen. Um die Urlaubstage im Krankheitsfall später erneut nehmen zu dürfen muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vom ersten Tag an über sein Kranksein in Kenntnis setzte. Der Vorgesetzte ist auch dazu berechtigt vom ersten Krankheitstag an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt anzufordern. Geht der kranke Arbeitnehmer diesen Aspekten nicht nach kann es passieren, dass er den Urlaub nicht noch einmal nehmen darf. Der Gedanke dahinter den Urlaub im Krankheitsfall aufheben zu können liegt darin, dass er zur Erholung gedacht ist.
Eine weitere Frage stellt sich, wie die Mitarbeiter vorgehen sollen wenn ihr Arbeitgeber die Urlaubsanträge grundsätzlich ablehnt, obwohl er keine berechtigten Gründe hat, sodass der Urlaub vor Jahresende nicht genommen werden kann. In diesem Fall darf der Restbestand an Urlaubstagen mit ins nächste Jahr genommen werden. Weiterhin verfällt diese Urlaubstage Ende März nicht vorzeitig, sondern bleibt über einen längeren Zeitraum erhalten, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass der Arbeitgeber nicht dazu berechtigt ist bereits genehmigten Urlaub zurückzunehmen. Hat der Vorgesetzte den Antrag einmal bewilligt, ist die Genehmigung verbindlich. Selbst im Notfall darf der Urlaub durch den Arbeitgeber nicht zurückgezogen werden.
Allerdings ist der Vorgesetzte dazu berechtigt seinen Mitarbeitern anzuordnen in den Betriebsferien Urlaub zu nehmen. Ein Beispiel dafür wäre zwischen Weihnachten und Silvester.  
Insgesamt besitzt der Arbeitgeber einige Rechte um z.B. eine Unterbesetzung in seinem Betrieb durch zu viele Urlaubsbewilligungen zum gleichen Zeitpunkt, zu vermeiden. Es ist ihm allerdings nicht gestattet Urlaub grundsätzlich abzulehnen. Urlaubstage sollten innerhalb eines Jahres genommen werden können, da sie dazu dienen sich zu erholen, betont Cäsar-Preller.