Wie weit reicht ein Verzicht? Ein unehelicher Sohn hatte gegenüber seinem Vater auf seinen Pflichtteil verzichtet. Als der Vater starb, bekam der Sohn nichts, seine beiden Halbbrüder erbten. Einige Jahre später starb einer der Halbbrüder. Weil er ledig gewesen war, keine Kinder hatte und kein Testament hinterließ, waren nun die Brüder an der Reihe. Der uneheliche Bruder verlangte einen Anteil, weil sein Verzicht nur gegenüber dem Vater gelte, nicht gegenüber dem Bruder. Das Bayerische Oberste Landesgericht gab ihm Recht. Ihm stehe ein Teil des Erbes zu. – Bayerisches Oberstes Landesgericht, 1Z BR 115/04 –
Kann man einen Verzicht nach dem Tod abändern? Ein Sohn hatte auf seinen Pflichtteil verzichtet, dafür zahlte ihm sein Vater eine Abfindung. Dieser Verzicht schloss auch die Nachkommen ein. Die Tochter des Sohnes verstand sich aber gut mit ihrem Großvater. Nach dem Tod ihres Vaters vereinbarte sie mit ihm, dass der Verzicht für sie nicht gelten solle und sie Erbin des Großvaters werden könne. Diese Vereinbarung erklärte der Bundesgerichtshof jedoch als unwirksam. Der verstorbene Vater habe mit seinem Verzicht bezwecken können, dass seine Geschwister mehr erben. Seine Tochter zusammen mit dem Großvater könne seinen Verzicht nicht ändern. – Bundesgerichtshof, IV ZR 159/97 –
Ist ein Verzicht unwirksam, wenn die Tochter sich darüber irrte, was sie unterschrieb? Ein Paar zahlte einer ihrer Töchter 10.200 Euro, dafür verzichtete sie auf ihren Erb- und Pflichtteil – vor einem Notar. Später beschwerte sich die Tochter, sie habe gedacht, sie verzichte nur auf ihren Pflichtteil, nicht aber auf das gesamte Erbe. An ihrem Verzicht ändere das nichts, so das Oberlandesgericht Celle. Im notariellen Vertrag stand schon als Überschrift „Erbverzichtsvertrag“. – Oberlandesgericht Celle, 6 W 63/03 –
Gilt eine Abfindung für einen Pflichtteilverzicht als Geschenk? Die Eltern hatten einer Tochter 10.200 Euro gezahlt, damit sie auf ihren Pflichtteil freiwillig verzichtet. Nach dem Tod der Eltern erhielt die andere Tochter den Pflichtteil. Von den 10.200 Euro, die ihre Schwester bereits als Abfindung bekommen hatte, wollte die Enterbte nun einen Anteil. Weil das quasi eine Geschenk gewesen sei. Das funktioniert nicht. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sie kein Recht auf einen Anteil an dieser Abfindung habe. – Bundesgerichtshof, IV ZR 58/07 –
Ist ein Verzicht unwirksam, wenn er mit einem nichtigen Ehevertrag zusammenhängt? Zur Hochzeit vereinbarte ein Paar per Ehevertrag, dass keiner im Falle einer Scheidung vom anderen etwas bekäme. Gleichzeitig verzichteten beide auf den Erb- und Pflichtteil. Als die Frau starb, erhielt ihr Mann ein Drittel des Nachlasses. Ihre Kinder aus erster Ehe verwiesen auf den Pflichtteilverzicht und forderten Geld von ihm. Das Landgericht Ravensburg entschied anders. Der Ehevertrag sei sittenwidrig, weil er den Gatten zu sehr benachteilige. Das Gleiche gelte für den Verzicht. – Landgericht Ravensburg, 2 O 338/07 –
Ist ein Verzicht unwirksam, wenn ein anderer als verabredet Alleinerbe wird? Der ältere von zwei Brüdern verzichtete auf seinen Pflichtteil, sein jüngerer Bruder sollte als Alleinerbe mehr bekommen. Der Vater der beiden setzte aber den Cousin als Erben ein. Damit sei der Verzicht unwirksam, so die Brüder. Sie verlangten vom Cousin 50 Prozent des Erbes. Zu Recht, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Verzicht gelte nicht. – Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 U 22/06 –
Wie wirkt sich eine Drohung des Vaters auf den Verzicht aus? Ein Millionär hatte aus erster Ehe zwei Kinder. Lange gab es zu ihnen keinen Kontakt. Der Vater heiratete wieder. Irgendwann meldete er sich und wollte über die Zukunft mit den Kindern sprechen. Er bot ihnen je ein Viertel seines Hauses an, wenn sie auf ihren Pflichtteil verzichteten. Der Sohn und die Tochter wussten nicht, wie vermögend der Vater war. Nachdem er drohte, dass sie ohne den Verzicht nichts bekämen, unterschrieben sie. Die Kinder fühlten sich hintergangen und wollten ihren Pflichtteil. Der Verzicht wirke jedoch, so das Landgericht Düsseldorf. Weil der Vater nichts falsches, sondern schlicht nichts über sein Vermögen gesagt habe, habe er sie nicht getäuscht. – Landgericht Düsseldorf, 6 O 182/06 –