Überteuerte Handwerkerrechnung Eine überteuerte Handwerkerrechnung ist nicht gleich als versuchter Betrug zu Lasten des Kunden anzusehen. Dieser Vorwurf trifft nur zu, wenn nicht erbrachte Leistungen abgerechnet werden oder die gesamte Rechnung oder einzelne Positionen der Rechnung stark überhöht sind. Nach Juristenmeinung liegt ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung erst dann vor, wenn mindestens das Doppelte der üblichen Vergütung verlangt wird. – Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 1 Ws 167/07 –
Rücktritt vom Bauvertrag Ein Bauherr kann ausnahmsweise sofort vom Bauvertrag zurücktreten, wenn es ihm unzumutbar ist, den Bauvertrag mit dem von ihm beauftragten Bauunternehmer fortzusetzen, im Einzelfall sogar ohne diesem eine Frist zur Beseitigung von Baumängeln zu setzen. Zum Beispiel ist das der Fall, wenn der Bauunternehmer ungewöhnlich häufig gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen hat, die schlechte Arbeit zu gravierenden Mängeln am Bauprojekt geführt und der Auftraggeber deshalb jedes Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Vertragspartners verloren hat. – Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VII ZR 201/07 –
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