Der BGH hatte am 17.06.2009 (Az. VIII ZR 131/08) über einen Fall zu entscheiden, bei welchem ein Vermieter einen PVC-Belag gegen Bodenfliesen ausgetauscht und damit die Trittschalldämmung verschlechtert hat.
Dabei wurde noch einmal bekräftigt, dass ein Vermieter nur den Schallschutz aus der Bauzeit des Gebäudes schuldet. Etwas anderes gilt nur bei Maßnahmen, welche zu einer grundlegenden Veränderung oder Modernisierung des Gebäudes führen – dann werden die im Zeitpunkt der Veränderung oder Modernisierung geltenden Schallschutznormen als Maßstab genommen. Wenn jedoch nur der Bodenbelag ausgetauscht wird, wird dies nicht als Modernisierungsmaßnahme angesehen.
Im zu entscheidenden Fall wurden die Normen aus der Bauzeit eingehalten (Stand: 1962), nicht jedoch die Normen in der Fassung seit 1989. Es reichte jedoch aus, die Normen aus der Bauzeit einzuhalten. Die Klage des Mieters wurde vom BGH abgewiesen.
Sebastian Bansi, LL.M. Eur. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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