Nach § 3 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Hiergegen hatte ein Hundeausbilder geklagt und vorgetragen, er sei faktisch am Einsatz der Geräte gehindert. Dem Wortlaut des Tierschutzgesetzes könne kein absolutes Verbot der Verwendung dieser Geräte in der Hundeausbildung entnommen werden. Der Kläger beabsichtigt, zur Hundeausbildung dienende Elektroreizgeräte einzusetzen, die bei sachgemäßer Anwendung und schwacher Stromstufe nur die Aufmerksamkeit des Hundes erregen und keine Leiden verursachen.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Geräte geeignet sind, nicht unerhebliche Schmerzen auszulösen. Dies gilt auch für die Niederstrom-Telereizgeräte. Angesichts des individuellen Hautwiderstandes, des Anpressdrucks der Elektroden und des Feuchtigkeitsgehaltes auf der Hautoberfläche werden je nach Handhabung auch für diese Geräte Schmerzzufügungen für möglich gehalten. Unabhängig vom körperlichen Schmerz sind gewichtige Verhaltensstörungen, insbesondere im Komfort-, Explorations- und Spielverhalten nachgewiesen worden. Die Anwendung von Elektroreizgeräten bleibt generell verboten (Oberverwaltungsgericht NRW, AZ: 20 A 3176/03).
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden