Raserurteil des LG Darmstadt zeigt: § 315d StGB greift – auch bei psychischer Ausnahmesituation

Ein tragischer Vorfall aus Darmstadt beschäftigt derzeit nicht nur die Gerichte, sondern auch die Öffentlichkeit: Ein 25-jähriger Fahrer wurde am 13. Juni 2025 vom Landgericht Darmstadt wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB) zu drei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der ursprünglich erhobene Vorwurf des versuchten Mordes wurde von der Staatsanwaltschaft im Verlauf des Prozesses fallengelassen. Der Fall verdeutlicht, wie weitreichend die Strafbarkeit nach dem sogenannten „Raserparagrafen“ inzwischen reicht – auch wenn keine Tötungsabsicht nachgewiesen werden kann.

Die Fahrt – ein gefährlicher Affektausbruch

Auslöser der Tat war ein Konflikt am Arbeitsplatz. Der junge Mann wurde nach einem Streit mit seinen Vorgesetzten freigestellt, stieg unmittelbar danach in sein Fahrzeug und raste mit überhöhter Geschwindigkeit durch Darmstadt – innerorts mit über 100 km/h, bei Rot über Ampeln. Die Fahrt endete mit einem heftigen Zusammenstoß, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer lebensgefährlich verletzt wurde. Zeugen gaben an, der Fahrer habe sich für einen „Gesandten Gottes“ gehalten.

Keine Verurteilung wegen versuchten Mordes – warum?

Die Staatsanwaltschaft ging zunächst von einem versuchten Tötungsdelikt aus. Für eine Verurteilung wegen versuchten Mordes (§§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB) wäre allerdings ein sogenannter Tötungsvorsatz notwendig gewesen – also die nachgewiesene innere Einstellung, den Tod eines anderen Menschen billigend in Kauf zu nehmen. Diese Voraussetzung konnte das Gericht nicht feststellen. Es fehlten klare Anhaltspunkte für ein Motiv, und auch die psychische Verfassung des Angeklagten ließ Zweifel zu. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft den Vorwurf zurück.

Cannabisinduzierte Psychose und § 21 StGB

Ein psychiatrisches Gutachten belegte, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer durch Cannabiskonsum ausgelösten Psychose mit manischen Symptomen litt. Daraus folgte eine erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit. Juristisch eröffnet das den Weg zur Anwendung von § 21 StGB – der Vorschrift zur Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit. Das Gericht nutzte diese Möglichkeit, betonte jedoch gleichzeitig, dass eine Bewährungsstrafe aus Gründen der Generalprävention nicht in Betracht kam.

„Raserparagraf“ § 315d StGB: Ein scharfes Schwert des Gesetzgebers

Seit 2017 ermöglicht § 315d StGB die Ahndung gefährlicher Allein- oder Gruppenfahrten auf öffentlichen Straßen. Anders als früher, wo ähnliche Verhaltensweisen häufig nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt wurden, erlaubt die Norm nun harte Strafen – auch ohne Unfall oder Todesfolge, sobald eine konkrete Gefährdung anderer vorliegt.

Der in Darmstadt verhandelte Fall fällt unter § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB. Besonders relevant: Absatz 5 ermöglicht bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe, wenn durch das Verhalten eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen verursacht wird.

Ein Anwalt aus Wiesbaden rät: Vorsicht mit pauschaler Verurteilung

Ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden warnt: „Nicht jeder psychisch auffällige Raser ist automatisch ein Täter mit Tötungsvorsatz. Die Abgrenzung zwischen Rücksichtslosigkeit, psychischer Ausnahmelage und tatsächlichem Vorsatz ist juristisch anspruchsvoll – und von entscheidender Bedeutung für das Strafmaß.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden steht Betroffenen strafrechtlicher Vorwürfe zur Seite – ob es um gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, § 315d StGB, Fragen der Schuldfähigkeit oder den richtigen Umgang mit einer staatsanwaltschaftlichen Anklage geht. Gerade bei Fällen mit psychischem oder suchtbedingtem Hintergrund sind eine sorgfältige Verteidigungsstrategie und fachkundige Gutachten unerlässlich.

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