Nachdem seit geraumer Zeit in Fachkreisen über diese Frage diskutiert wird, hat auch der BFH mit Beschluss vom 23. 8. 2007 – Az.: VI B 42/07 Zweifel an der Verfassungsmä6szlig;igkeit der sogenannten „Pendlerpauschale“ geäußert. Nunmehr muss sich das Bundesverfassungsgericht abschließend mit dieser Frage befassen. Zwischenzeitlich ist für den 10.09.2008 die mündliche Verhandlung in Sachen Pendlerpauschale seitens des Bundesverfassungsgerichtes anberaumt worden. Eine endgültige Entscheidung wird noch dieses Jahr erwartet. Der Diskussion um die so genannte „Pendlerpauschale“ liegt eine Umqualifzierung durch das am 07.07.2006 vom Bundesrat beschlossene „Steueränderungsgesetz 2007“ zugrunde. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter anderem aus Gründen der Haushaltskonsolidierung für einen Rückgriff auf das so genannte „Werkstorprinzip“ entschieden. Demnach soll der maßgebliche betriebliche Bereich ab dem Veranlagungszeitraum 07 erst an der Arbeitsstätte, dem „Werktor“, beginnen. Der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird hingegen der Privatsphäre zugeordnet. Die Geltendmachung der ursprünglich verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zwischen Wohnung und regelmä6szlig;iger Arbeitsstätte wäre somit nicht mehr möglich. Lediglich zur Vermeidung von besonderen Härten, sollen Aufwendungen, die ab dem 21. Entfernungskilometer entstehen, weiterhin „wie“ Werbungskosten abgezogen werden können. Des Weiteren ist zu beachten, dass durch die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 07 die Entfernungspauschale auch dann anzusetzen ist, wenn die durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen tatsächlichen Aufwendungen höhersind. Der BFH hat im Rahmen seines Beschlusses vom 23. 8. 2007 in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung geäußert. Als Begründung hat er unter anderem angeführt, dass es sich für die Wege zwischen Wohnung bzw. die regelmäßiger Arbeitsstätte um Aufwendungen des Arbeitnehmers handelt, welche grundsätzlich als zu berücksichtigende Erwerbsaufwendungen anzusehen sind. Ebenso hat der BFH zu Bedenken gegeben, dass es sich bei den streitgegenständlichen Kosten um unvermeidbare Ausgaben handelt, denen sich ein Arbeitnehmer gerade nicht beliebig entziehen kann. Auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutz von Ehe und Familie wurden bei beiderseits berufstätigen Ehegatten Bedenken geäußert. Unter anderem wird maßgeblich sein, wie das Bundesverfassungsgericht die Ausführungen zur Haushaltskonsolidierung und dem damit verbundenen Ziel des Bundesfinanzministeriums, bis 2011 einen Bundeshaushalt ohne neue Schulden vorzulegen wertet. Immerhin sind die finanzpolitischen Auswirkungen der Entscheidung nicht zu unterschätzen; die Abschaffung der Entfernungspauschale betrifft ein Volumen von rund 2,5 Milliarden Euro. Der BFH hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die angeführte Begründung der Haushaltskonsolidierung den gesetzlichen Anforderungen in diesem Zusammenhang wohl nicht genügt. Hinsichtlich der Frage, wie in solchen Fällen derzeit seitens der Finanzämter verfahren wird, gilt folgendes: Einkommensteuerbescheide sollen gemäß dem Bundesministerium der Finanzen bis zur Klärung durch das BVerfG für „vorläufig“ erklärt werden. Somit erfolgt im Veranlagungszeitraum 2007 zunächst zwar keine Berücksichtigung der ersten 20 Kilometer, aber der Bescheid wird nach der Entscheidung „automatisch“ an die nunmehr geltende Rechtslage angepasst. Wer eine sofortige Berücksichtigung erreichen möchte, muss gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und eine Aussetzung der Vollziehung beantragen. Allerdings besteht die Gefahr der Rückzahlungspflicht wobei auch die gegebenenfalls anfallenden Zinsen bedacht werden sollten. Wir möchten abschließend darauf hinweisen, dass es sich bei den vorangehenden Ausführungen lediglich um eine kurze Einführung in das Themengebiet handelt, welche eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann. Ass. jur. M. Kircher