Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag verjähren jetzt schon nach drei Jahren und nicht wie bisher nach fünf Jahren. Für Hinterbliebene ist dies sehr wichtig, weil sie ihre Ansprüche vor Ablauf der Frist geltend machen müssen. Bis 2008 betrug die Frist bei Lebensversicherungen fünf Jahre, bei anderen Versicherungen zwei Jahre. Jetztwird diese einheitliche Verjährungsfrist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Für Policen, die vor 2008 abgeschlossen worden sind, beginnt die Dreijahresfrist erst ab Januar 2008.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Neueste Kommentare