Wird ein deutscher Autofahrer in den Niederlanden Opfer eines Verkehrsunfalls, kann er vor einem deutschen Gericht Klage gegen die niederländische Versicherungsgesellschaft des Unfallverursachers erheben. Nach einem Auslandsunfall kann der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, unmittelbar gegen den Versicherer klagen, sofern der Versicherer im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedslandes ansässig ist. So entschied der Europäische Gerichtshof, Aktenzeichen: C-463/06.