Der Vermieter hat einen Anspruch auf Nachzahlung, wenn der Mieter versehentlich zu wenig Miete bezahlt hat. Drei Jahre beträgt in diesem Fall die Verjährungsfrist, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Die Verjährungsfrist für eine Zahlung von Mietrückständen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem diese fällig geworden ist. Für Nachzahlungen aus der Betriebskosten-abrechnung gilt das Gleiche.
Jedoch können die Betriebskosten vom Vermieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode nachgefordert werden, wenn er diese dem Mieter in Rechnung stellt.
Nach dem Auszug kann der Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter verursachten Verschlechterung der Wohnung innerhalb von sechs Monaten geltend machen. Mit der Übergabe der Wohnung beginnt die Frist. Sollten Mängel bei der Übergabe festgestellt werden, kann der Vermieter deren Beseitigung nur innerhalb dieser sechsmonatigen Frist verlangen. Betroffen hiervon sind beispielsweise nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen oder die Unterlassung der Beseitigung durch Mieter vorgenommene bauliche Änderungen an der Wohnung.
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