Nicht jede Haustür wird noch mit einem Schlüsselschloss verriegelt. Moderne Haustürschlösser, lassen sich auch durch die Eingabe eines Zahlencodes entriegeln. Das Praktische daran ist, dass man keinen Haustürschlüssel mehr benötigt. Logischerweise sind damit Umstände, wie der Verlust des Schlüssels oder das Aussperren aus dem Haus ausgeschlossen. Trotzdem ist es auch bei dieser Art der Sicherung möglich Einbrechern zum Opfer zu fallen, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Die größte Unsicherheit eines solchen Haustürschlosses besteht darin, dass andere Personen aus unterschiedlichsten Gründen, Kenntnis von dem Zahlencode bekommen können. Tritt der Fall ein, dass Diebe den Zahlencode durch Observation herausfinden oder diesen entschlüsseln und somit problemlos in das Haus eindringen können, ohne irgendwelche Einbruchsspuren zu hinterlassen, verweigert die Hausratsversicherung oftmals eine Schadenszahlung, erklärt Cäsar-Preller.
Nunmehr hat das Landgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass eine Hausratversicherung nicht dazu verpflichtet ist für einen Einbruch zu haften, wenn keine Einbruchspuren festzustellen sind.
In einem Reihenhaus wurde tagsüber eingebrochen. Die Diebe verwüsteten das erste und zweite Stockwerk. Nachdem die Familie den Schaden bemerkte meldete sie den Vorfall sofort. Die Polizei stellte Handschuhspuren an verschiedenen Gegenständenim Haus fest. Allerdings wurden keine Einbruchsspuren an der Haustür oder an Fenstern gefunden. Die Hausratversicherung der Familie, der der Schaden ebenfalls gemeldet worden war wollte für diesen jedoch nicht aufkommen. Die Begründung der Versicherung belief sich auf die Tatsache, dass jegliche Einbruchsspuren fehlten. Mit dieser Behauptung begründete der Versicherer, dass kein nachgewiesener Einbruchsdiebstahl vorliege und daher kein Anspruch auf Schadenersatz bestehe, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.
Daraufhin klagte die Familie gegen die Versicherung. Die Richter des Landesgerichts wiesen die Klage jedoch ab. Dass die Täter ohne nachweisliche Bemühungen in das Haus gelangen konnten, könne nur dadurch erklärt werden, dass sie Kenntnis von dem Code hatten. Aus diesem Grund schlussfolgerte das Gericht, dass die Eibrecher den Zugangscode entweder ausgespäht hätten oder dieser weitergegeben wurde. Dieses Verhalten sei jedoch fahrlässig. Die Betroffenen blieben aufgrund des Urteils auf ihrem gesamten Schaden sitzen, erläutert Cäsar-Preller die Entscheidung.