In einem bewegenden Verfahren hat das Landgericht Köln eine 62-jährige Frau zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sie hatte versucht, ihre an schwerer Demenz erkrankte Mutter mit einer Insulininjektion zu töten. Die Tat geschah nach Überzeugung des Gerichts nicht aus niedrigen Beweggründen, sondern aus tief empfundenem Mitleid – dennoch sei sie strafbar.

Ein Abschied aus Verzweiflung

Die Mutter hatte ihren Todeswunsch mehrfach geäußert, war suizidgefährdet und wurde schließlich im Pflegeheim untergebracht. Als sich ihr Zustand weiter verschlechterte, entschloss sich die Tochter zur Tötung. Sie recherchierte zuvor im Internet nach Begriffen wie „Mord per Insulinspritze“ und „idealer Mord“, entnahm auf der Arbeit heimlich Insulin und verabreichte dieses bei einem Besuch. Die Mutter überlebte nur knapp.

In der Hauptverhandlung gab die Frau die Tat offen zu. Sie habe ihre Mutter „erlösen“ wollen – aus ihrer Sicht eine Geste des Beistands, keine Gewalttat.

Die rechtliche Bewertung

Das Gericht sah dennoch den Tatbestand des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 212, 224, 52 StGB) als erfüllt an. Das häufig diskutierte Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 StGB) verneinte es, da die demenzkranke Mutter nicht mehr in der Lage gewesen sei, Argwohn zu empfinden – ein zentraler Punkt in der rechtlichen Abgrenzung.

Auch wenn das Motiv Mitleid war: Die bewusste Tötung eines anderen Menschen bleibt strafbar, solange keine rechtlich anerkannte Form der Sterbehilfe vorliegt.

Sterbehilfe bleibt rechtlich unsicher

Der Fall zeigt erneut, wie schwierig der rechtliche Umgang mit Sterbewünschen Schwerkranker ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020 das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe (§ 217 StGB a.F.) aufgehoben und das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gestärkt. Doch eine klare gesetzliche Neuregelung fehlt bis heute.

Betroffene, Angehörige und auch Pflegekräfte geraten dadurch immer wieder in rechtliche Graubereiche, in denen moralisches Empfinden und Strafrecht kollidieren.

Ein sensibler Umgang ist unerlässlich

Die rechtliche Aufarbeitung dieses Falls macht deutlich: Auch wenn Beweggründe wie Mitleid, Hilflosigkeit oder Liebe nachvollziehbar sind, ersetzt das keine rechtliche Zulässigkeit. 

Wer mit vergleichbaren Situationen konfrontiert ist – sei es durch die Pflege schwerkranker Angehöriger, einen geäußerten Sterbewunsch oder Unsicherheiten im medizinischen Alltag – tut gut daran, sich frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen. Denn nicht jede gut gemeinte Entscheidung ist im Sinne des Gesetzes erlaubt.

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