Für die Veruntreuungen eines Testamentsvollstreckers haftet eine Bank nicht grundsätzlich, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 5 U 27/08). Nur wenn die Bank „massive Verdachtsmomente“ hatte, so der Beschluss, und den Machenschaften des Testamentsvollstreckers tatenlos zusah, verhielt es sich anders.
In diesem Fall wurde die Schadenersatzklage einer Erbengemeinschaft vomGericht abgewiesen. Die Erben hielten der Bank vor, sie habe es zugelassen, dass ein noch von ihrer verstorbenen Stiefmutter eingesetzter Testamentsvollstrecker größere Beträge von Konten abgezogen habe. Dieses Geld habe ihnen als Erben zugestanden. Die Bank hätte sie daher über die finanziellen Transaktionen informieren und sie warnen müssen.
Das Gericht sah das anders. Die Richter räumten zwar ein, dass eine Bank gegenüber Kontoinhabern durchaus Schutzpflichten habe. Und darunter seien auch solche, bei deren Verletzung sie schadensersatzpflichtig werde. Das unberechtigte Handeln des Testamentsvollstreckers sei aber nicht offensichtlich gewesen. Die Bank habe nicht erkennen können, dass die Geschäfte nicht im Interesse der Erben gewesen seien. Und eigene Recherchen müsse sie in diesen Fällen nicht anstellen.
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