Das Staatsangehörigkeitsgesetz schreibt vor, dass wenn ein Ausländer in Deutschland eingebürgert werden möchte, unter anderem ein „Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ vorliegen muss. „Ein aktuelles Urteil zeigt, dass diese Vorgabe nicht nur floskelhaft ist, sondern in der Praxis durchaus beachtet und angewendet wird“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.

Eine marokkanische Staatsangehörige, die schon längere Zeit in Deutschland lebte und arbeitete, hatte Antrag auf Einbürgerung gestellt. Das Verwaltungsgericht wies dies wegen Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zurück. Die Richter begründeten dies zunächst damit, dass die Betroffene zu ihrer Person mehrfach falsche Angaben gemacht hatte, unter anderem was ihren Lebenslauf betraf.

 

Wesentlich schwerer allerdings wog die Feststellung, dass die Betroffene zwei Moscheen nahe stand, die nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes zu einer salafistisch-extremistischen Ausrichtung neigten. In dem Urteil wurde sehr deutlich klargestellt, dass diese Ideologie in wesentlichen Punkten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widerspricht.

 

Die Betroffene hat während des Verfahrens laut den Richtern die Chance nicht genutzt, sich von dieser Ideologie zu distanzieren. Vielmehr argumentierte sie dahingehend, dass doch nur schlechte Presse über den Islam insgesamt für die Einschätzung der Ausrichtung verantwortlich sei. Dies ließen die Richter jedochnicht gelten. Sie sahen keine günstige Zukunftsprognose der Betroffenen und lehnten daher ihren Einbürgerungsantrag wegen des Fehlens eines glaubhaften Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung ab.

 

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 19.11.2015, Az. 5 K 480/14

Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

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