Der Bundesgerichtshof (BGH) wird in den kommenden Monaten noch mehrere Urteile im Wohnraummietrecht fällen. Vermieter müssen insbesondere in Sachen Formularklauseln befürchten, dass erneut zu ihren Lasten entschieden wird.
Noch in diesem Jahr sollen zumindest acht weitere Entscheidungen vom achten Senat, der beim BGH für Streit in Sachen Wohnraum zuständig ist, verkündet oder verhandelt werden.
Die Urteile der Richter fielen vor allem dann, wenn es um die Wirksamkeit von Formularklauseln ging, zuletzt meist gegen den Vermieter aus. Demnächst steht wieder einmal eine so genannte Abgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen auf dem Prüfstand (Az. VIII ZR 143/06). Bleibt der BGH bei seiner bisherigen Linie, so wird voraussichtlich auch hier der Vermieter unterliegen. Offen ist jedoch, wie der Senat eine Klausel bewerten wird, die die Tierhaltung verbietet (Az. VIII ZR 340/06). Hierzu gab es in der Vergangenheit sehr unterschiedliche Entscheidungen der Untergerichte, die jeweils sehr den Einzelfall berücksichtigten, aber noch kein grundsätzliches Urteil seitens des BGH.
Immer wieder für Streit sorgt zweifellos das Thema Mieterhöhung, unabhängig davon, ob diese auf die örtliche Vergleichsmiete oder auf eine Modernisierung gestützt wird. Auch die Fristen, die zwischen mehreren Erhöhungen einzuhalten sind, sorgen häufig für Diskussionen zwischen den Mietparteien. Der BGH hatte sich hierbei in mehreren aktuellen Urteilen auf die Seite der Vermieter gestellt (IZ 25/07). Um die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens geht es in gleich zwei Verfahren (Az. VIII ZR 331/06 und Az. VIII ZR 11/07), die die Richter nun demnächst entscheiden. Es geht jeweils um die Frage, welche Angabe das Erhöhungsverlangen enthalten muss; dies vor dem Hintergrund, dass ein qualifizierter Mietspiegel und somit ein zusätzliches Begründungserfordernis vorliegt.
Ebenfalls ein gerichtlicher Dauerbrenner ist die Abrechnung der Betriebs- und Nebenkosten. Zu diesem Bereich wird der BGH gleichermaßen noch in diesem Jahr erneut urteilen. In der einen ausstehenden Entscheidung geht es darum, ob die Kosten für eine Zwischenablesung bei der Beendigung des Mietverhältnisses als eine „Nutzerwechselgebühr“ auf die Mieter umgelegt werden dürfen (Az. VIII ZR 49/07). Der Vermieter will alle ihm entstandenen Kosten nach dem so genannten Abflussprinzip an den Mieter weiterreichen. Der Mieter hingegen will nach dem so genannten Leistungs- oder Zeitabgrenzungsprinzip nur die im fraglichen Zeitraum wirklich erbrachten Leistungen, alsonur nach tatsächlichem Verbrauch zahlen.