Vermieter dürfen Mietern nicht verbieten, im Winter Singvögel zu füttern und dazu den Balkon oder die Fensterbank zu nutzen. Grundsätzlich haben Mieter das Recht, dort Vogelfutter auszustreuen und Futterglocken aufzuhängen. Auch das Aufstellen eines Vogelhäuschens ist heute weit verbreitet und kann Mietern nicht verwehrt werden. Mit dem Füttern von Finken und Rotkehlchen sollte man aber warten, bis es Frost und Schnee gibt.
Die Rechtslage sieht aber anders aus, wenn es um Tauben geht. Diese Tiere zu füttern, darf ein Vermieter seinem Mieter verbieten. Denn bei Tauben drohen Verschmutzung, Geräuschbelästigung und Ungezieferbefall. Es liegt sogar mietrechtlich gesehen ein Mangel vor, sollten sich Tauben in ein Haus einnisten. Die Bewohner haben dann das Recht, die Miete zu mindern. Daher hat ein Vermieter selbstverständlich ein berechtigtes Interesse daran, Tauben von seinem Haus fernzuhalten.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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