In einem aktuellen Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die Frage, ob das Übersenden eines Schreibens mit Holocaust-leugnenden Inhalten an eine Behörde den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllt. Die Angeklagte hatte im Oktober 2021 ein 339-seitiges Schreiben an das Finanzamt M. gesandt, in dem sie unter anderem Holocaust leugnende Aussagen machte und sich abwertend gegenüber Migranten äußerte. Das Schreiben war im Rahmen eines laufenden Steuerverfahrens als formeller Einspruch gedacht, sollte aber vermutlich nur von den zuständigen Sachbearbeitern des Finanzamts gelesen werden.
Sachverhalt
Die Angeklagte, die bereits zweimal wegen Volksverhetzung vorbestraft war, äußerte in ihrem Schreiben die Ansicht, dass die Steuerbescheide des Finanzamts fehlerhaft seien. Sie verbreitete dabei Holocaust leugnende Thesen und polemisierte gegen sogenannte „Holocaustleugner“. Ihr Schreiben umfasste auch Themen wie Corona-Maßnahmen und Migrantenfeindlichkeit. Der Inhalt war jedoch nicht für eine breite Öffentlichkeit bestimmt, sondern sollte nur im Steuerverfahren geprüft werden.
Entscheidung des Landgerichts und Revision
Das Landgericht München II sprach die Angeklagte vom Vorwurf der Volksverhetzung frei, da keine Verbreitung im Sinne des § 130 StGB vorlag. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, die der BGH prüfte. Der BGH bestätigte jedoch das Urteil des Landgerichts und stellte klar, dass keine strafbare Verbreitung des volksverhetzenden Inhalts vorlag. Ein solches Verhalten sei nicht gegeben, wenn das Schreiben an eine Behörde gerichtet ist und keine Weitergabe an einen größeren Personenkreis außerhalb der Behörde erfolgte.
Rechtliche Bewertung des BGH
Der BGH entschied, dass eine strafbare Verbreitung nur dann vorliegt, wenn Inhalte an eine unkontrollierbare Zahl von Empfängern weitergegeben werden. Im vorliegenden Fall ging der BGH davon aus, dass der Absender nicht damit rechnete, dass das Schreiben über die Behörde hinaus verbreitet würde. Die theoretische Gefahr einer Weitergabe an Dritte reichte nicht aus, um eine strafbare Verbreitung zu begründen.
Konsequenzen für die Praxis
Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Prüfung des Einzelfalls entscheidend ist. Insbesondere bei Schreiben, die an Behörden gerichtet sind und nicht an die breite Öffentlichkeit gelangen, ist eine Verurteilung wegen Volksverhetzung nicht automatisch gerechtfertigt. Für Unternehmen, Rechtsanwälte und Institutionen, die mit solchen Fällen konfrontiert sind, ist es wichtig, die Kriterien für die Beurteilung strafrechtlich relevanter Äußerungen genau zu kennen und die Verbreitung von Propagandadelikten (z.B. §§ 86, 130 StGB) sorgfältig zu prüfen.
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