Ab diesem Zeitpunkt sackte der Kurswert der Aktie in den Keller. Aktionäre stehen vor ganz erheblichen Verlusten und suchen seitdem nach Wegen, den entsprechenden Schaden von verantwortlichen Personen bzw. dem Unternehmen Volkswagen selbst ersetzt zu bekommen.

 

Ein naheliegender und vielfach empfehlenswerter Weg ist hier die Schadensersatzklage wegen verspäteter Mitteilung des Vorstands zu den Manipulationen. Anwälte gehen davon aus, dass Anleger die Möglichkeit haben, für die Kursverluste unmittelbar Schadensersatz von der Volkswagen AG zu fordern. Denn es verdichten sich die Hinweise, dass die Manipulationen den Verantwortlichen von VW bereits weit vor dem 19.09.2015 bekannt gewesen sind.

 

„Eine Kenntnis von VW lässt sich unseres Erachtens spätestens ab Mitte 2014 nachweisen. Im vorliegenden Fall hätten Insiderinformationen spätestens im Mai 2014 veröffentlicht werden müssen“, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.  

 

Allerdings wird nach den Berechnungen des Rechtsanwalts bereits ein Jahr nach Veröffentlichung der verspäteten ad-hoc-Mitteilung des Vorstands, also vorliegend am 18.09.2016, eine Verjährung sämtlicher Ansprüche von Aktionären eintreten: „Bis zu diesem Datum muss eine Schadensersatzklage bei Gericht vorliegen. Eine anwaltliche Vertretung in einem solchen Verfahren ist vorgeschrieben, so dass Anleger die Klage nicht selbst einreichen können“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.  

 

Für viele Aktionäre ist daher Eile geboten.