Wird ein Darlehen vorzeitig abgelöst, können Banken und Sparkassen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung haben. Allerdings können sie diesen Anspruch auch verlieren, wenn sie den Darlehensnehmer nicht „klar und verständlich“ über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert haben. Das hat der BGH mit Urteil vom 3. Dezember 2024 deutlich gemacht. Dabei ging es um eine Klausel, die sich insbesondere in Darlehensverträgen der Volksbank oder anderer Genossenschaftsbanken finden lässt.
„Der BGH hat mit dieser wegweisenden Entscheidung vielen Darlehensnehmern die Möglichkeit eröffnet, eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückzufordern bzw. keine Entschädigung bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens zahlen zu müssen“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
In dem konkreten Fall hatte der Kläger zwei Immobiliendarlehen bei der Bank über 170.000 bzw. 20.000 Euro aufgenommen. Als er die Darlehen vorzeitig zurückzahlte, verlangte die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kläger unter Vorbehalt zahlte. Wie sich die Vorfälligkeitsbeschädigung berechnet, hatte die Bank unter Ziffer 8 des Darlehensvertrags erläutert.
Da diese Angaben unzureichend seien, forderte der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Mit seiner Klage hatte er am OLG Zweibrücken Erfolg. Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation des Klägers. Da die Angaben der Bank zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht klar und verständlich genug seien, habe sie gemäß § 502 Abs. 1 BGB ihren Anspruch verloren.
BGH: Bank hat Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung verloren
Der BGH wies die Revision der Bank gegen das Urteil zurück und bestätigte die Auffassung des OLG. Die Bank habe mit ihren Angaben den irreführenden Eindruck erweckt, dass sich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens orientiert. Darunter verstehe der Verbraucher die verbliebene Gesamtlaufzeit des Darlehens. Dies sei aber falsch, da die Bank nur bis zum Ablauf der rechtlich geschützten Zinserwartung einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens habe. „Das kann der Zeitpunkt der ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, in der Regel zehn Jahre und sechs Monate nach der Auszahlung des Darlehens, sein oder
Sonderkündigungsmöglichkeiten oder der Ablauf der Zinsbindung“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Der BGH entschied daher, dass die verwendete Klausel unzureichend ist und die Bank somit ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verloren habe.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Viele Banken und Sparkassen haben ähnliche unzureichende Klauseln verwendet. Das eröffnet vielen Verbrauchern die Möglichkeit, eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern.“
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