Keine Vorfälligkeitsentschädigung muss der Verkäufer einer Immobilie an die Bank zahlen, wenn der Käufer den laufenden Kredit übernehmen will. Voraussetzung ist allerdings, dass der Käufer die gleiche Kreditwürdigkeit besitzt wie der Verkäufer.
So entschied das Landgericht München I (Aktenzeichen 16HK O 22814/05, nicht rechtskräftig). Eine Kundin der Commerzbank AG für 10 Millionen Euro ihre Gebäude an eine Immobilienfirma verkauft und ihre Kredite über 4 Millionen Euro vor Ende der Zinsbindung abgelöst. Die Käuferin wollte diese Kredite eigentlich übernehmen, doch die Bank lehnte dies ab. Sie bestand auf der vorzeitigen Rückzahlung und kassierte für den ihr dadurch angeblich entstandenen Schaden 360.000 Euro.
Nach dem Urteil der Münchner Richter muss die Commerzbank AG das Geld zurückzahlen. In der Begründung heißt es unter anderem, dass eine Bank zwar den Käufer nicht unbedingt als Ersatzkreditnehmer akzeptieren muss, lehnt sie ihn aber ohne triftigen Grund ab, verliert sie ihren Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.
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