Wer ein langfristiges Immobiliendarlehen vorzeitig kündigt muss zumeist hohe Vorfälligkeitsentschädigungen zahlen. Diese Entschädigungen können jedoch unter Umständen steuermindernd geltend gemacht werden. Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller hin.
Die Vorfälligkeitsentschädigung kann dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Zahlung in einem direkten Zusammenhang mit zu erzielenden Einkünften steht.
Dies ist regelmäßig bei vermieteten Immobilien der Fall.
Aber auch bei Ablösung von Darlehen in Zusammenhang mit vermieteten Immobilien ist auf die Details zu achten.
Wird die Entschädigung gezahlt um auf einen günstigeren Kredit umzuschulden, so kann dies regelmäßig steuerlich geltend gemacht werden, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Anders sieht dies jedoch aus, soweit die Darlehensablösung darauf zurückzuführen ist, da die Immobilie lastenfrei verkauft werden soll. In diesem Fall besteht kein Zusammenhang mehr mit der Vermietung.
Aber auch bei einem Verkauf besteht die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung, erklärt Cäsar-Preller.
Wird die Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren veräußert vermindert die Entschädigung den Gewinn oder erhöht den Verlust.
Grundsätzlich gilt aber, dass vor der Kündigung eines Darlehens gerechnet werden muss, ob sich dies angesichts hoher Vorfälligkeitsentschädigungen überhaupt lohnt.
Weiter empfiehlt der Rechtsanwalt, dass im Nachhinein die Vorfälligkeitsentschädigung von einem Experten überprüft wird, da die meisten Vorfälligkeitsentschädigungen, teils erhebliche Fehler aufweisen.
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