Ein Mieter kann während seines laufenden Mietverhältnisses seine Wohnungswände farblich gestalten wir er will. Ob gelb, grün, lila oder weiß, dass ist egal.Bei der Farbe für die Wohnungswände ist der Mieter an keinerlei Vorgaben vom Vermieter gebunden. Nur bei der Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter die Wohnung meistens in neutralen Farbtönen wieder übergeben. Gerade bei spontanen Umzügen kann ein erneutes Streichen innerhalb von wenigen Monaten notwendig werden. 
Auch wenn die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam sein sollte, kann der Mieter einer farblich ausgefallenen Wohnung dennoch verpflichtet sein, diese zu streichen. Denn die Neuvermietung der Wohnung wird hier für den Vermieter praktisch unmöglich. Muss die Wohnung durch den Vermieter neu gestrichen werden, muss der Mieter die entstanden Kosten erstatten. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller betont, dass dies nur gelte, wenn die Wohnung zum Mietbeginn vom Mieter auch in neutralen Farbtönen übernommen wurde. 
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