Die Ferien sollen die schönste Zeit des Jahres werden, jedoch kann diese Zeit schnell zu viel Ärger und Stress führen, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Um Ansprüche überhaupt geltend machen zu können, bedarf es zuvorderst einen Reisemangel. Dieser wird im Gesetz recht Sperrig als Fehler, der die Wertigkeit der Reise beeinträchtigt oder vom Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft definiert.
Ein Fehler liegt immer dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
Dies liegt z.B. vor, wenn das Gebäck auf dem Weg zum Urlaubsziel verschwindet oder auch wenn die versprochene Klimaanlage nur ein mäßig funktionierender Deckenventilator ist, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Kleinere Abweichungen wie ein paar Stunden verspätet eingetroffenes Gepäck ist lediglich eine Unannehmlichkeit, welche keine Ansprüche auslöst. Jedoch kann die Grenzziehung durchaus Schwierigkeiten machen. Hierbei kann man sich höchstens an der gegenwärtigen Rechtsprechung orientieren, welche jedoch auch nicht immer einheitlich ist, erläutert Cäsar-Preller.
Eine Beeinträchtigung des Reiseverlaufes muss dann nicht eintreten, wenn die fehlende Eigenschaft zugesichert wurde. Jedoch sind nicht alle Angaben im Reiseprospekt zugesichert, vielmehr bezieht sich diese Regelung auf die Eigenschaften die im Besonderen beworben wurden. Wurde das Hotel plakativ mit seinem High-End-Internet beworben, und ruckelt die Verbindung dennoch, ist ein Mangel gegeben.
Aber nicht für alles kann der Reiseveranstalter verantwortlich gemacht werden. Regnet es am Badeort unaufhörlich ist nur dann ein Reisemangel gegeben, wenn der Reiseveranstalter eine „Sonnengarantie“ abgegeben hat, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller. 
Da die Grenzziehungen und die Rechtsprechung bei Reisemängel durchaus unübersichtlich sind und die Reiseveranstalter oftmals Reisemängel zurückweisen, empfiehlt es sich durchaus seine Rechte durch einen Rechtsanwalt prüfen und durchsetzen zu lassen.