Bei einem Kaufvertrag bestehen nur zwischen dem Käufer und Verkäufer vertragliche Pflichten. Dies bedeutet, dass der Kunde sich bei Mängeln der Kaufsache ausschließlich an den Verkäufer wenden kann, welcher ihm auch grundsätzlich Schadensersatz leisten muss, wenn das verkaufte Produkt einen weitergehenden Schaden beim Kunden verursacht, erläutert der Wiesbadener Verbraucheranwalt Joachim Cäsar-Preller die grundsätzliche Rechtslage.
Soweit der Kunde jedoch gegen den Verkäufer Schadensersatz geltend macht, kann dieser sich damit verteidigen, dass ihn kein Verschulden trifft. Dies wird in der Regel im Massengeschäft der Fall sein, in welchem der Händler die Ware nicht selber herstellt und ihm der Mangel, auch bei ordnungsgemäßer Kontrolle, nicht auffallen konnte.
Jedoch ist in einem solchen Fall der Kunde nicht gänzlich rechtlos, weiß der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Soweit der Schaden auf einem Fabrikationsfehler, Konstruktionsfehler, Informationsfehler oder Produktbeobachtungsfehler beruht, kann der Kunde Ansprüche gegen den Hersteller geltend machen.
Ein Fabrikationsfehler liegt vor, wenn ein fehlerhaftes Teil eingebaut wird, ein Konstruktionsfehler besteht, wenn Bauart bedingt Schäden eintreten (z.B. umfallen beim „Elch-Test“) und ein Informationsfehler liegt vor, wenn nicht auf gewisse Inhaltsstoffe hingewiesen wird.
Auf dem Markt befindliche Produkte müssen vom Hersteller stets auf neu entstehende Mängel beobachtet werden. Stellen sich Mängel dabei heraus, muss unter Umständen eine Rückrufaktion gestartet werden.
Jedoch haftet in Deutschland der Hersteller, anders als in den USA, nur für eingetretene Schäden bei bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Daher muss in Deutschland nicht auf der Mikrowelle gewarnt werden, dass Tiere dort beim Trocknen Schaden nehmen könnten, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Soweit der Hersteller nicht in der EU ansässig ist haftet der Importeur dem Kunden wie der Hersteller.
Bei der Geltendmachung der Ansprüche stellen sich jedoch die Unternehmen meist quer oder verweisen auf den Verkäufer. In diesem Fall ist die Durchsetzung des Anspruches kaum ohne rechtliche Hilfe möglich.