Nicht nur im Hinblick auf die Erbschaftssteuer, welche ja eine vieldiskutierte Reform erfahren hat, sondern auch im klassischen Erbrecht hat der Gesetzgeber Reformen angestrengt, welche zum 01.01.2010 in Kraft getreten sind. Ein Kurzüberblick über die wichtigsten Punkte:
- „Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe“ Ein bekannter Zankapfel und auch in der Beratungspraxis der Anwaltskanzlei Cäsar-Preller höchst relevant: Testierende sehen es überhaupt nicht ein, dass ein „missratener“ Abkömmling überhaupt am Nachlass beteiligt wird, und fragen an, was getan werden kann, um dem Abkömmling den Pflichtteil vorzuenthalten. Die bisher vom Gesetz vorgesehenen Pflichtteilsentziehungsgründe fanden in der Praxis nur selten Anwendung; der Gesetzgeber wollte dies nunmehr vereinfachen. Ob dies gelungen ist, bleibt aber zweifelhaft: Nach wie vor ist Voraussetzung, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet oder schwer körperlich misshandelt. Bloße familiäre Streitigkeiten oder der Umstand, dass der Abkömmling den Kontakt zum Elternteil abgebrochen hat und sich nicht um diesen kümmert, gelten weiterhin nicht als Pflichtteilsentziehungsgründe.
- „Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch“ Eine bekannte Pflichtteilsvermeidungs- bzw. -verkürzungsstrategie ist, einfach Vermögen zu verschenken, damit der Nachlass nicht so werthaltig ist und der missliebige Abkömmling seine Pflichtteilsansprüche aus einem wesentlich geringeren Vermögen herleiten muss. Das Problem aber war bekannt: Solange zwischen der Schenkung und dem Ableben des Erblassers keine zehn Jahre verstrichen waren,konnte der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch so berechnen, als sei der geschenkte Gegenstand wertmäßig noch Teil des Nachlasses. Eine Schenkung wurde somit erst nach zehn Jahren „pflichtteilsfest“, und zwar auf den Tag genau. Nunmehr aber wird der Wert, den der Pflichtteilsberechtigte in Anrechnung bringen kann, von Jahr zu Jahr geringer. Verstirbt der Erblasser im zweiten Jahr nach der Schenkung, kommen 9/10 des Wertes in Anrechnung, im dritten Jahr noch 8/10, im vierten noch 7/10 und so weiter. Diese Regelung ist durchaus begrüßenswert, verhindert sie doch das paradoxe Ergebnis, dass die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten im Extremfall wesentlich höher oder niedriger sein können, je nachdem, ob der Erblasser einen Tag früher oder später verstorben ist.
- „Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich“ Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zuhause versorgt, wobei über die finanzielle Seite selten gesprochen wird und es auch die pflegebedürftige Person verabsäumt, die pflegende Person im Testament gesondert zu bedenken und ihm als Anerkennung für die Bemühungen gesondert etwas zukommen zu lassen. Das Gesetz sah bisher eine Ausgleichsregelung nur dann vor, wenn die pflegende Person, um die Pflegeleistungen erbringen zu können, auf berufliches Einkommen verzichtet hat. Dies mutet ebenfalls leicht paradox an: Derjenige, der es auf sich nimmt, weiterhin arbeiten zu gehen, und zusätzlich noch die Pflege des Erblassers auf sich nimmt, sich also noch mehr belastet und aufopfert, wurde schlechter gestellt. Die Neuregelung, nach welcher eine Anrechnung auch dann erfolgt, wenn nicht auf berufliches Einkommen verzichtet wird, ist daher ebenfalls begrüßenswert. Bedauerlicherweise nicht geregelt wurde aber die Höhe des Ausgleichsanspruchs; hier sind dieselben praktischen Schwierigkeiten bei der Berechnung zu erwarten wie bisher.
Das Fazit der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller lautet somit: Die Erbrechtsreform ist in einigen Punkten durchaus gelungen und begrüßenswert, scheint jedoch schlichtweg nicht weit genug zu gehen, und lässt einige „Baustellen“ nach wie vor unbearbeitet zurück. Hier ist für den Gesetzgeber, aber auch für die Testierenden und ihre anwaltlichen Berater noch viel Arbeit zu tun.
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