Nicht selten kommt es vor, dass ein Unternehmen ein anderes Unternehmen oder einen anderen Betrieb erwirbt. Für die betroffenen Arbeitnehmer ergeben sich sodann einige elementare Fragen:
Was geschieht mit den Arbeitsverträgen?
Nach § 613 a Abs.1 Satz 1 BGB wird das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer nach Betriebsübergang mit dem Erwerber fortgesetzt.
Zu welchen Bedingungen wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt?
Grundsätzlich gelten für das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber dieselben Bedingungen (Art der Tätigkeit, Arbeitszeit, Gehalt, etc.) wie für das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer.
Sollten auf das Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge anwendbar gewesen sein, werden deren Bestimmungen Gegenstand des neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber. Etwas anderes gilt nur, wenn im Erwerberbetrieb andere Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge existieren, an die auch der Arbeitnehmer gebunden ist. Diese genießen Vorrang.
Darf der Erwerber die Bedingungen ändern?
Möchte der Erwerber die Bedingungen ändern, so kann er dies nur durch entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer erreichen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, bleibt dem Arbeitgeber nur noch die sog. „Änderungskündigung“. Hierbei sind jedoch unter Umständen die Wirksamkeitsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu beachten.
Sollten Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis Gegenstand des neuen Arbeitsverhältnisses geworden sein (s.o.), so dürfen diese Bestimmungen vor Ablauf eines Jahres überhaupt nicht verändert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Erwerber getroffen wurde oder die ursprünglichen Vereinbarungen – z.B. nach Ablauf einer Befristung – nicht mehr gelten.
Darf der Erwerber infolge des Betriebsübergangs kündigen?
Nein! § 613 a Abs.4 bestimmt, dass eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs unwirksam ist. Im Anwendungsbereich des KSchG setzt eine wirksame Kündigung somit das Vorliegen eines der üblichen Kündigungsgründe voraus.
Unser Rat an Sie:
Im Falle eines Betriebsübergangs empfiehlt es sich regelmäßig, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Arbeitsrechts. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
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