Im Dienstleistungssektor kommt es häufig vor, dass Auftraggeber oder Patienten ihre Rechnung nicht zahlen. Das kann Praxen, Unternehmen und Händler im schlimmsten Fall in den finanziellen Ruin treiben. Aus diesem Grund sollten Dienstleister vorsorglich einige Dinge beachten, darüber informiert der Wiesbadener Fach- und Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Grundsätzlich steht es dem der Dienstleister zu eine Zahlungsfrist in seiner Rechnung zu setzen. Diese kann entweder einen bestimmten Zeitraum umfassen oder einen bestimmten Tag datieren, bis zu dem die Zahlung auf dem Firmenkonto eingegangen sein muss. Sobald die gegebene Frist verstreicht ist der Zahlungspflichtige in Verzug. Allerdings muss der Rechnungssteller auf diese Tatsache aufmerksam machen. Hier besteht nämlich ein gesetzlicher Unterschied zu gewerblichen Schuldnern, erläutert Cäsar-Preller.
Privatleute, sowie Dienstleister stehen in der Pflicht Kunden auf die Tatsache aufmerksam zu machen, dass sie in Verzug geraten, sobald sie die Rechnung nicht im Zeitraum der angegebenen Frist begleichen. Läuft die Zahlungsfrist ab und es ist keine Zahlung erfolgt bietet das deutsche Recht dem Gläubiger verschiedene Möglichkeiten gegen diesen Umstand vorzugehen. Entweder der Gläubiger beauftragt ein Inkassobüro oder einen Anwalt um gegen den Schuldner vorzugehen. Allerdings muss dieser die Kosten des Vorgangs zunächst selbst begleichen. Es besteht aber auch die Möglichkeit einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen den Zahlungspflichtigen zu beantragen. Die am häufigsten gewählte Vorgehensweise, nach dem Verstreichen einer Zahlungsfrist, ist jedoch, eine schriftliche Mahnung zu verfassen. Bei einem guten Verhältnis zu dem Kunden, ist das auch mündlich möglich. Man fordert den Schuldner in dem Mahnschreiben ein weiteres Mal auf, die ausstehenden Kosten zu tilgen und setzt eine neue Frist, in der der Schuldner die Möglichkeit hat die ausstehende Rechnung zu begleichen. Der Vorteil daran ist, dass ein Jeder die Mahnung selbst verfassen kann.
Um zu verhindern, gegen einen Schuldner gerichtlich vorgehen zu müssen, weil dieser nicht zahlt, können schon im Vorfeld einige Dinge beachtet werden.
Grundsätzlich sollte jeder Dienstleistende damit rechnen, dass Kunden häufig Dienste in Anspruch nehmen, die dabei entstehenden Kosten allerdings nicht begleichen wollen oder können. Daher sollte niemals ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen werden ohne einen schriftlichen Vertrag zu schließen, erklärt Cäsar-Preller. Die Zahlungsmodalitäten sollten ebenfalls schriftlich festgelegt werden. Mindestangaben, die der Dienstleister von dem Kunden grundsätzlich einfordern sollte sind der Name, die Adresse und die Anschrift, sowie Telefonnummern, die E-Mail-Adresse und die Bankverbindung des Interessenten, betont Cäsar-Preller.
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