Trotz eines Haftungsausschlusses in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und einer zusätzlichen Warnung in der Waschanlage entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Betreiber einer Waschanlage für Schäden an einem Fahrzeug haftet, die durch die Waschanlage verursacht wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schaden an einem serienmäßig angebrachten Fahrzeugteil auftritt.

Damit hat der BGH einen Präzedenzfall geschaffen erklärt Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Die Entscheidung stärkt die Haftung des Waschanlagenbetreibers und verdeutlicht, dass der Betreiber dafür verantwortlich ist, Schäden zu vermeiden, die im Rahmen des Waschvorgangs auftreten können, insbesondere wenn der Schaden an einem serienmäßig montierten Fahrzeugteil entsteht.

Was war passiert? 

In einem Waschanlagenunfall riss der Heckspoiler eines Range Rover ab, wodurch weitere Schäden am Fahrzeug entstanden. Der Fahrer hatte das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und verließ die Waschhalle, als der Schaden auftrat. Trotz eines Haftungsausschlusses für Anbauteile in den AGB des Anlagenbetreibers und einer Warnung in der Waschanlage entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Betreiber der Waschanlage für den Schaden haftet. 

Der BGH stellte klar, dass der Betreiber einer Waschanlage im Rahmen seines Vertrags die Pflicht hat, das Fahrzeug während des Waschvorgangs vor Schäden zu schützen. Der Betreiber muss nachweisen, dass keine Pflichtverletzung vorlag, wenn der Schaden im Verantwortungsbereich des Betreibers entstanden ist. 

Im vorliegenden Fall sei der Schaden durch den Heckspoiler des Fahrzeugs verursacht worden, der serienmäßig angebracht war. Der BGH stellte fest, dass der Kläger berechtigt darauf vertrauen durfte, dass sein Fahrzeug mit sämtlichen serienmäßig angebrachten Teilen unbeschadet aus der Waschanlage hervorgeht. Es sei für den Kunden nicht möglich, im Vorfeld zu erkennen, ob eine Waschanlage mit bestimmten Fahrzeugmodellen kompatibel ist. Dem Betreiber der Waschanlage obliegt es jedoch, Fahrzeuge auszuschließen, die aufgrund ihrer Ausstattung nicht von der Anlage gereinigt werden können. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Herr Rechtsanwalt Cäsar – Preller aus Wiesbaden erklärt, dass auch die in den AGB und auf dem Zettel enthaltenen Haftungsausschlüsse nichts an dieser rechtlichen Einschätzung ändern. Die Formulierungen bezüglich nicht ordnungsgemäß befestigter oder nicht zur Serienausstattung gehörender Teile führten vielmehr zu der Annahme, dass Fahrzeuge mit serienmäßiger Ausstattung in der Waschanlage keinen Schaden nehmen sollten. 

Sollten Sie Fragen auf dem Gebiet des Zivilrechts haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden gerne zur Verfügung. Nutzen Sie hierfür auch unsere kostenlose 15-minütige Ersteinschätzung.