Eigentlich sollte es keine Ausnahmen beim Mindestlohn geben. Nun wurden aber einige Ausnahmen ins Gesetz eingearbeitet, sagt RechtsanwaltJoachim Cäsar-Preller.
Die Personengruppen mit Ausnahmen
Auszubildende
– Der Mindestlohn muss nicht gezahlt werden, da Personen noch in der Berufsausbildung sind.
– Es gilt weiterhin die niedrigere Ausbildungsvergütung
Praktikanten
– Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium gelten nicht, um den Mindestlohn zu zahlen.
– Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums hingegen, muss unter 3 Monate noch nicht mit dem Mindestlohn vergütet werden. Geht es aber länger als drei Monate, muss der Mindestlohn gezahlt werden.
Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss
– Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung
– Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen sie in Minijobs nicht mit 8,50 € die Stunde vergütet werden
Ehrenamtlich tätige Personen
– Man braucht keinen Mindestlohn zu zahlen.
– Personenkreis ist explizit vom Mindestlohn ausgeschlossen.
Langzeitarbeitslose
– Die ersten 6 Monate muss kein Mindestlohn gezahlt werden, außer der Tarifvertrag regelt etwas anderes.
– Personen die länger als ein Jahr arbeitslos waren, gelten als Langzeitarbeitslose.
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