Muss Hausbesitzer die Standfestigkeit regelmäßig überprüfen?
Nicht jeder Schornsteinfeger bringt auch Glück ins Haus. Kippt die Leiter um, die dem Mann der schwarzen Zunft für seine Inspektion auf dem Dach vom Hausbesitzer zur Verfügung gestellt wurde, kann letzterem schon mal eine deftige Forderung zwecks Schadensersatzes und Schmerzensgeld ins Haus flattern. Eine solche Klage hat jetzt aber das Brandenburgische Oberlandesgericht abgewiesen.
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wollte ein Bezirksschornsteinfegermeister in seinem Kehrbezirk im Rahmen der jährlichen Inspektion eine Heizungsanlage kontrollieren. Dafür musste er aufs Dach des Hauses steigen, wozu vom Hausbesitzer wie in den Jahren zuvor an der dafür vorgesehenen Stelle des Gebäudes bereits eine Stahlleiter angelegt worden war.
Der Schornsteinfeger hatte schon die vorletzte Sprosse der Leiter erreicht und sein Kehrwerkzeug bereits auf dem Dach abgelegt, als ihn das Pech ereilte und die Halterung der Leiter auf der rechten Seite abriss. Er stürzte mitsamt dem Konstrukt zu Boden und schlug mit dem linken Ellenbogen auf die Stahlsprossen, wobei er sich erheblich verletzte.
Allerdings ohne Schuld des Hausbesitzers, wie die märkischen Richter schließlich urteilten. Zwar sei der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, einem Schornsteinfeger alle notwendigen Einrichtungen zum gefahrlosen Arbeiten bereitzustellen. Er handele aber nicht schuldhaft, wenn er eine lange Zeit problemlos benutzte Leiter von dem Einsatz nicht noch extra auf ihre Gebrauchstauglichkeit untersucht habe. In diesem Fall reichte es aus, dass Beanstandungen weder bisher aufgetreten noch aktuell zu erkennen waren.