Was passiert, wenn ein Ehepaar im selben Zeitraum stirbt und sich gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt hat? Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zeigt, welche erb- und beweisrechtlichen Fragen sich in solchen Fällen stellen – und wie die Lösung aussieht, wenn sich der genaue Todeszeitpunkt nicht mehr feststellen lässt.
Der Fall: Ehepaar tot aufgefunden, Erben streiten
Ein kinderloses Ehepaar wurde im Januar 2023 tot in seiner Wohnung aufgefunden. Die Eheleute hatten sich mit notariell beurkundetem gemeinschaftlichem Testament vom 2. Mai 2007 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Weitere Verfügungen – etwa für den Fall des gleichzeitigen Versterbens – enthielt das Testament nicht.
Gerichtsmedizinisch konnte lediglich festgestellt werden, dass der Mann zwischen dem 30. Dezember 2022 und dem 9. Januar 2023 verstarb, die Ehefrau dagegen zwischen dem 7. und 9. Januar 2023. Ein genauer Todeszeitpunkt ließ sich weder durch Sachverständigengutachten noch durch andere Beweismittel mit der für das Erbrecht erforderlichen Sicherheit bestimmen.
In der Folge entbrannte ein Rechtsstreit zwischen den Nichten und Neffen des Mannes und den Verwandten der Frau darüber, wer welchen Nachlass erbt.
Die Entscheidung: § 11 Verschollenheitsgesetz greift
Das OLG Karlsruhe stellte in seinem Beschluss vom 26. September 2024 (Az. 14 W 95/23) klar: Kann auch nach eingehender Beweisaufnahme nicht sicher festgestellt werden, welcher Ehepartner den anderen überlebt hat, ist gemäß § 11 des Verschollenheitsgesetzes (VerschG) davon auszugehen, dass beide gleichzeitig verstorben sind.
Die Folge: Da nach deutschem Erbrecht nur erben kann, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, konnte keiner der Ehepartner den anderen beerben. Damit fiel das jeweilige Vermögen an die gesetzlichen Erben – im konkreten Fall also an die Nichten und Neffen des Ehemannes bzw. der Ehefrau.
Praxishinweis: Vorsorge für den „Gleichzeitigkeit“-Fall
Der Fall macht deutlich, wie wichtig es ist, bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags auch an sogenannte Sekundärerben zu denken – also an die Personen, die erben sollen, wenn beide Ehepartner gleichzeitig oder in kurzem zeitlichem Abstand versterben.
Ein entsprechender Passus kann lauten:
„Sollten wir aufgrund der gleichen Ursache gleichzeitig oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang versterben, so wird jeder von uns entsprechend der Erbeinsetzung für den zweiten Todesfall beerbt.“
Solche Regelungen verhindern spätere Unsicherheiten und mögliche Erbstreitigkeiten – gerade bei kinderlosen Ehepaaren mit entfernteren Verwandten als gesetzliche Erben.
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