„Wer kriegt den Hund, wenn wir uns trennen?“. Das ist die Frage, welche die meisten Ehegatten bei einer Trennung oder Scheidung stellen.
Steht eine Trennung oder eine Scheidung bevor, ergeben sich für die Paare viele Streitpunkte. Neben Unter-halt- und Sorgerechtsfragen betrifft das vor allem auch Haushaltsgegenstände. Insbesondere taucht dabei auch die Frage auf, bei wem das Haustier bleiben soll, an dem beide Partner hängen.
Herr Rechtsanwalt Cäsar – Preller aus Wiesbaden berichtet:
Während die meisten Menschen das eigene Haustier wie ein Kind sehen, wird aus rechtlicher Sicht das Haustier grundsätzlich als eine Sache und damit wie ein Gegenstand behandelt. Die Einordnung ist gesetzlich in § 90a BGB vorgeschrieben.
Für die Frage bei wem das Tier verbleibt, muss man unterschieden, ob das Tier der beiden Ehepartner gemeinsam gehört oder nur einem.
a. Beide Ehepartner sind Eigentümer des Haustieres
Wurden die haushaltsgegenstände während der Ehe angeschafft, werden nach der gesetzlichen Vermutung die Haushaltsgegenstände grundsätzlich als gemeinsames Eigentum der Ehegatten betrachtet ist. §1568 b Abs. 2 BGB.
Obwohl das Haustier rechtlich eine „Sache“ ist, muss berücksichtigt werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Darin sind sich Rechtsprechung (OLG Oldenburg, Beschl. v.16.08.2018 – Az.: 11 WF 141/18) und Literatur einig. Im Laufe der Jahre entsteht eine Beziehung zwischen Tier und Mensch, wobei auch relevant ist, um was für ein Haustier es sich handelt. Beispielsweise pflegt der Hund in der Regel eine be-sonders enge Beziehung zum Menschen und leidet u.U., wenn er seine Hauptbezugsperson verliert.
Letztlich ist zum Schutz des Tieres also das Tierwohl ausschlaggebend dafür, bei wem es verbleibt.
Zu hinterfragen ist für diese Entscheidung unter anderem, ob sich einer der Partner allein oder überwiegend um das Tier kümmerte und in welcher Umgebung sich das Tier zuletzt aufgehalten hat.
Je länger die Versorgung, Pflege und Beschäftigung durch eine Person andauert, desto eher wird dieser Ehegatte die Bezugsperson des Tieres. Zu berücksichtigen ist außerdem, ob ein Hund aus seiner gewohnten Umgebung genommen werden soll oder Mängel in der Versorgung vorliegen.
Nach der Verteilung gehört das Haustier dann nur noch einem der Ehegatten alleine. Im Gegenzug kann der andere Ehegatte eine Ausgleichsentschädigung nach § 1568 b Abs. 3 BGB verlangen.
b. Nur ein Ehepartner ist Eigentümer des Haustieres
Ist es zwischen den Ehegatten unstreitig oder beweist der Ehegatte, dass er das Tier alleine vor der Ehe an-geschafft hat, wird das Tier nicht in die Hausratsaufteilung mit aufgenommen. Stattdessen hat der Allein-eigentümer des Tieres einen Herausgabeanspruch gegen den anderen Ehegatten- und zwar unabhängig davon wer sich um das Tier gekümmert hat.
Sollten Sie Fragen auf dem Gebiet des Familienrechts haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar- Preller aus Wiesbaden gerne zur Verfügung. Nutzen Sie hierfür auch unsere kostenlose 15- minütige Erst-einschätzung.
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